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Haftungsfalle gerichtskostenfreie Verfahren
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Nimmt die Partei innerhalb einer Notfrist die Verfahrenshandlung unter der Bedingung der PKH-Bewilligung vor, kann ihr bei Fristablauf nach der Entscheidung über den PKH-Antrag Wiedereinsetzung gewährt werden. Anders hingegen in bestimmten Verfahren vor den Sozial- und Verwaltungsgerichten.

16. Sep 2025

Diese aus dem Zivilrecht bekannte Vorgehensweise ist gerichtszweigübergreifend anwendbar, da VwGO und SGG die entsprechende Anwendbarkeit der ZPO-Vorschriften für das PKH-Verfahren regeln. Die wenig bekannten Tücken, die dabei vor dem Verwaltungs- und Sozialgericht lauern, hat jüngst das VG Osnabrück (Beschl. v. 15.4.2024 – 4 A 49/24, BeckRS 2024, 49271) unter Verweis auf das OVG Lüneburg (NVwZ-RR 2019, 486) aufgezeigt: Danach sei Wiedereinsetzung wegen eines einer Klage vorgeschalteten PKH-Antrags in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang zu versagen. Wurde innerhalb der Klagefrist ein PKH-Antrag gestellt, beruhe die Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis darauf, dass der mittellosen Partei eine Klageerhebung nicht zuzumuten sei, wenn dadurch ein Kostenrisiko entstehe, das sie nicht zu tragen vermöge. In gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang könne sie hingegen risikolos selbst, gegebenenfalls zur Niederschrift der Geschäftsstelle, Klage erheben. Dies gelte selbst bei einer als geboten erscheinenden anwaltlichen Vertretung. Der Rechtsuchende könne Beratungshilfe in Anspruch nehmen oder nachträglich PKH beantragen. Das VG versagte deshalb bereits die PKH, da die Klage verfristet erhoben worden und Wiedereinsetzung wohl nicht zu gewähren sei.

Obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung

Diese Judikatur liegt auf der Linie der mittlerweile ganz überwiegenden Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 12.4.2023 – OVG 6 M 25/23, BeckRS 2023, 7849). So stelle es kein der Klageerhebung entgegenstehendes Hindernis dar, wenn in gerichtskostenfreien Verfahren ohne Anwaltszwang ein innerhalb der Klagefrist eingereichter PKH-Antrag erst nach Fristablauf beschieden werde. Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller bereits anwaltlich vertreten ist und/oder mit dem PKH-Antrag die Beiordnung eines Rechtsanwalts begehre. Die Mittellosigkeit der Partei sei in diesem Fall nicht kausal für die Säumnis geworden, zudem werde sie auch nicht prozessual benachteiligt, da sie ohne Kostenrisiko die Frist hätte einhalten können. Die Annahme, dass bei einer PKH-Entscheidung nach Fristablauf stets unverschuldete Säumnis gegeben sei, stelle einen Rechtsirrtum dar; mangelnde Rechtskenntnis entschuldige eine Fristversäumnis jedoch grundsätzlich nicht (OVG Berlin-Brandenburg BeckRS 2023, 7849).

Sozialgerichtliche Rechtsprechung

Das LSG Bayern (Urt. v. 7.2.2024 – L 2 U 184/23, BeckRS 2024, 2001) hingegen hatte es als fraglich erachtet, ob ein innerhalb der Notfrist gestellter und danach beschiedener PKH-Antrag ein Hindernis zur Einhaltung der Notfrist darstellen könne. Es scheint aber der Auffassung des OVG Berlin-Brandenburg zuzuneigen, obwohl das BSG 1992 entschieden hatte, dies stelle einen Wiedereinsetzungsgrund dar (NVwZ 1993, 509). Wenngleich das LSG sich nicht festlegen wollte, hat es doch eine wichtige Besonderheit im sozialgerichtlichen Verfahren herausgestellt: In ZPO, VwGO und SGG ist Voraussetzung der Wiedereinsetzung, dass die Partei ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. In der ZPO gilt ein objektiver Maßstab, und in der VwGO ist bezüglich des Beteiligten die im Rahmen eines Verfahrens verkehrsübliche Sorgfalt maßgeblich. Im sozialgerichtlichen Verfahren hingegen ist ein subjektiver, auf die antragstellende Person und ihr Erkenntnisvermögen bezogener Maßstab zu berücksichtigen. Gerichtszweigübergreifend betont das LSG zudem, Wiedereinsetzungsvoraussetzung sei stets der innerhalb der Frist vollständig, also verbescheidungsfähig gestellte PKH-Antrag.

Gerichtskostenfreiheit vor den Verwaltungsgerichten besteht in Asyl-, Jugendhilfe-, (Schwerbehinderten-)Fürsorge- und BAföG-Verfahren. Für Versicherte, Leistungsempfänger und beeinträchtigte Menschen ist das Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich kostenfrei, sofern sie in dieser jeweiligen Eigenschaft verfahrensbeteiligt sind. Soll also ein Klage- oder Rechtsmittelverfahren mit anwaltlicher Vertretung, jedoch nur unter der Bedingung der PKH-Bewilligung geführt werden, ist stets zu prüfen, ob für das Verfahren Gerichtskosten erhoben werden und/oder Anwaltszwang besteht. Andernfalls muss das Rechtsmittel bzw. die Klage fristgerecht, notwendigenfalls durch den Mandanten selbst eingelegt werden.

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Thomas Barczewski ist Rechtsanwalt bei der HDI Versicherung AG, Köln.