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Haftungsfalle „Rettungsmission“
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Die Mandatsübernahme in einem bereits laufenden Verfahren ist eine undankbare Aufgabe. Insbesondere wenn der zweite Anwalt mögliche Fehler des ersten ausbügeln soll, ist höchste Vorsicht geboten, um nicht selbst in der Haftungsfalle zu landen.

18. Mrz 2026

Werden mehrere Anwälte nacheinander im selben Mandat tätig und unterläuft beiden derselbe Fehler, indem sie beispielsweise eine drohende Verjährung eines Anspruchs übersehen, so haften sie gegenüber dem Mandanten nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich als Gesamtschuldner (BGH NJW 2019, 2019 Rn. 35). Der Mandant kann sich dann aussuchen, bei welchem Anwalt er sich schadlos hält, während dem Inanspruchgenommenen nur der interne Ausgleichsanspruch bleibt. Anders liegen die Dinge, wenn der zweite Anwalt vor allem zur Korrektur eines Fehlers des ersten Anwalts beauftragt wird. In diesem Fall erfüllt der neue Anwalt die Schadensminderungsobliegenheit des Mandanten nach § 254 II BGB, so dass ein Fehler des Zweitanwalts zu einem Mitverschulden des Mandanten im Verhältnis zur Haftung des ersten Anwalts führt. Dies wurde jüngst in einem Urteil des OLG München (11.11.​2025 – 9 U 863/25, BeckRS 2025, 33489) bestätigt. Ausgangspunkt des Haftungsverfahrens war ein vom beklagten Anwalt schlecht geführter Prozess wegen Baumängeln. In diesem Verfahren hatte der ehemalige Anwalt trotz Bestätigung der Mängel in einem vorherigen selbstständigen Beweisverfahren unsubstanziiert vorgetragen, mehrfach gewährte Fristverlängerungen nicht eingehalten sowie gerichtliche Hinweise ignoriert. In der mündlichen Verhandlung trat dann ein neuer Anwalt für den Mandanten auf. Auf Hinweis des Gerichts, dass die Klage derzeit nicht schlüssig sei, schloss dieser einen unwiderruflichen Vergleich mit Abgeltungsklausel über lediglich einen Bruchteil der Klageforderung. Im Anschluss verklagte er dann für den Mandanten den ersten Anwalt auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Forderung und Vergleichssumme. Der erste Anwalt berief sich darauf, dass der Abschluss des Vergleichs durch den Zweitanwalt unnötig gewesen sei und eine etwaige Schadenskausalität unterbrochen habe. Denn das Ausgangsverfahren hätte gewonnen werden können.

Letzter Ausweg Vergleich?

Der zweite Anwalt verteidigte den Vergleichsschluss damit, dieser sei aufgrund des Hinweises des Gerichts „in höchster Not“ erfolgt, um der angekündigten Klageabweisung wegen Unschlüssigkeit zu entgehen. Das OLG folgte dem nur insoweit, als es eine Unterbrechung der Kausalkette durch den Vergleichsschluss verneinte. Denn dieser erfolgte nicht unabhängig von den Fehlern des Erstanwalts, sondern war eine direkte Reaktion auf diese. Die Höhe des abgeschlossenen Vergleichs hielten die Münchener Richter allerdings angesichts der deutlichen Erfolgsaussichten des Verfahrens für zu gering und sah darin eine eigene Pflichtverletzung des Zweitanwalts, die sich der Mandant über § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Diesem hätte zudem die Möglichkeit offen gestanden, entweder über eine „Flucht in die Säumnis“ oder gegebenenfalls durch Klagerücknahme und erneute Klageerhebung den fehlenden Vortrag nachzuholen und den Anspruch schlüssig zu machen. Auch insoweit sah das Gericht einen Fehler des Zweitanwalts, der zu einem Mitverschulden des Mandanten und einer erheblichen Kürzung der Schadensersatzleistung führte.

Das Dilemma das zweiten Anwalts

Unter Sicherheitsaspekten erscheint es verlockend, ein bereits durch den Voranwalt beschädigtes Verfahren durch einen Vergleich zu beenden. Der vorschnelle Rat zur Annahme eines solchen Vergleichs kann aber zu einer direkten Haftung des Zweitanwalts führen, wenn der Vergleich nicht die tatsächlichen und rechtlichen Risiken abbildet. Daher muss der zweite Anwalt zur Schadensminderung immer auch prozesstaktische Maßnahmen wie die Flucht in die Säumnis in Erwägung ziehen und dies gegebenenfalls auch – wie das OLG München betont – ohne das Einverständnis des Mandanten. Die mit einer solchen Flucht verbundenen Risiken wie Säumniskosten sowie möglicherweise die fehlende vollständige Berücksichtigung neuen Vorbringens erhöhen paradoxerweise wiederum die Gefahr einer eigenen Haftung des Zweitanwalts.

Letztlich sollte man sich als Anwalt in einer „Rettungsmission“ bewusst sein, dass es nie nur um den Fehler des ersten Anwalts, sondern auch um eine sorgfältige eigene Prüfung der Schadenminderung geht. Wer dabei alle prozessual zur Verfügung stehender Möglichkeiten im Blick hat, wahrt die Chancen des Mandanten und minimiert gleichzeitig die eigenen Haftungsrisiken. 

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Julia Braun ist Rechtsanwältin bei der HDI Versicherung AG, Köln.