Urteilsanalyse
Grundsätze zur "demnächst"-Zustellung
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Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt - so der BGH - auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.

12. Sep 2023

Anmerkung von
Richter am Kammergericht Dr. Oliver Elzer, Berlin

Aus beck-fachdienst Zivilverfahrensrecht 18/2023 vom 08.09.2023

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Sachverhalt

Eine Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers K geht am 6.10.2020 ein. Nach Zahlung der Gebühr im Allgemeinen veranlasst das AG am 12.11.2020 die Zustellung. Da K die Verwalteradresse falsch angegeben hat, ist eine Zustellung nicht möglich. Der Richter entnimmt daraufhin am 24.11.2020 aus einer Parallelakte die richtige Anschrift und verfügt erneut die Zustellung. Diese Zustellung erfolgt am 9.12.2020. Fraglich ist, ob K die Klagefrist verpasst hat.

Entscheidung: K hat wegen § 167 ZPO die Klagefrist nicht verpasst!

Das Merkmal „demnächst“ iSv § 167 ZPO sei (nur) erfüllt, wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen hielten. Dabei werde eine der Partei zuzurechnende Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen. Bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen werde darauf abgestellt, um wie viele Tage sich der ohnehin für die Zustellung erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit der Partei verzögert habe (Hinweis auf BGH NJW-RR 2018, 461 Rn. 5 = FD-ZVR 2017, 398756 mAnm. Toussaint). Beruhe die Verzögerung auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift durch den Zustellungsbetreiber, berechne sie sich ab dem Zeitpunkt des gescheiterten Zustellungsversuchs (Hinweis auf BGH FamRZ 1988, 1154 = BeckRS 1988, 31091526). Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht seien, seien dem Zustellungsbetreiber dagegen nicht zuzurechnen (Hinweis auf BGH NJW-RR 2022, 1167 Rn. 6 = FD-ZVR 2022, 449317 mAnm. Elzer); das gelte auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung vorausgegangen sei.

Dies zugrunde gelegt, sei für die Berechnung der auf der fehlerhaften Angabe der Zustellanschrift beruhenden Verzögerung der Zeitpunkt des gescheiterten Zustellungsversuchs von Bedeutung. Dieser sei zwar nicht festgestellt. Bei Zugrundelegung üblicher Bearbeitungszeiten durch die Post sei aber davon auszugehen, dass die am 12.11.2020 (Donnerstag) von der Geschäftsstelle veranlasste Zustellung bei richtiger Adressangabe am 16.11.2020 (Montag) erfolgt wäre. Damit ergebe sich angesichts der tatsächlich erst am 11.12.2020 erfolgten Zustellung eine Verzögerung von 25 Tagen. Diese Verzögerung sei K indes nicht vollumfänglich zuzurechnen. Denn die Verfügung der Zustellung an die richtige Anschrift durch den Abteilungsrichter vom 24.11.2020 sei erst am 9.12.2020 ausgeführt worden statt am 27.11.2020, was den üblicherweise für die Bearbeitung durch die Geschäftsstelle anzusetzenden 3 Werktagen entsprochen hätte. Damit ergebe sich eine auf fehlerhafter Sachbehandlung des Gerichts beruhende Verzögerung von 12 Tagen, die sich K nicht zurechnen lassen müsse. Ziehe man die 12 Tage von der ab der fehlgeschlagenen Zustellung zu berechnenden absoluten Verzögerung von 25 Tagen ab, verbleibe eine auf der fehlerhaften Adressangabe beruhende – hinnehmbare – Verzögerung von 13 Tagen.

Praxishinweis

Bei der Frage, ob eine Klagezustellung „demnächst” iSv § 167 ZPO erfolgt ist, sind dem Kläger Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichtes verursacht sind, grundsätzlich nicht zuzurechnen. Eine solche „fehlerhafte Sachbehandlung“ kann, wie der Fall zeigt, auch darin liegen, dass eine richterliche Verfügung nur verzögert ausgeführt wird (warum auch immer: Personalmangel? Verfächerung? Überlastung?). Im Übrigen hatte K Glück: Es wäre alles anders, hätte das AG die richtige Adresse bei ihm erfragt. Der BGH meint hier Rn. 8 im Übrigen, das überobligatorische Tätigwerden des Abteilungsrichters habe nicht die anschließende verzögerte Bearbeitung durch die Geschäftsstelle kompensiert (= den „Fehler“ der Geschäftsstelle ausgeglichen).

BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 215/21 (LG Aurich), BeckRS 2023, 21064