Urteilsanalyse
Geeignetheit eines Arztes als Belegarzt im Hinblick auf seinen Wohnsitz
Urteilsanalyse
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Eine Nebenwohnung, in der sich der Arzt nur selten oder nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. während Zeiten der stationären Behandlung von – künftigen – Belegpatienten in einem Belegkrankenhaus) aufhält, erfüllt nach einem Urteil des LSG Schleswig-Holstein den Wohnungsbegriff des § 39 V Nr. 3 BMV-Ä nicht.

10. Nov 2023

Anmerkung von 
Rechtsanwalt Matthias Wallhäuser, PPP Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Bergisch Gladbach
 
Aus beck-fachdienst Medizinrecht 11/2023 vom 03.11.2022

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Sachverhalt

Der Kläger begehrte die Belegarztanerkennung im Fachbereich „Hämatoonkologie“ in der P-Klinik für eine Belegabteilung mit zwei Betten. Hierfür hatte er extra einen Hauptwohnsitz am Ort der P-Klinik angemeldet, da sein vorheriger Hauptwohnsitz ca. 50 km und mehr als 30 Minuten von der P-Klinik entfernt lag; dort lag allerdings sein Lebensmittelpunkt auch weiterhin. Kurz zuvor hatte er eine Zulassung als Facharzt für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Hämatologie beantragt.

Der Antrag auf Belegarztanerkennung wurde abgelehnt unter Hinweis darauf, dass kein Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen habe hergestellt werden könne. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage, der in erster Instanz stattgegeben wurde. Hiergegen richtete sich Berufung zum LSG.

Entscheidung

Das LSG gab der Berufung statt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Belegarzt.

Die Anerkennung scheitere an der mangelnden Geeignetheit des Klägers nach § 39 V BMV-Ä. Hiernach sei ein Arzt ungeeignet, dessen Wohnung und Praxis nicht so nahe am Krankenhaus liegen, dass die unverzügliche und ordnungsgemäße Versorgung der von ihm ambulant und stationär zu betreuenden Versicherten gewährleistet ist.

Die Auslegung des Begriffs der Wohnung i.S.d. § 39 V Nr. 3 BMV-Ä ergebe, dass damit der Wohnort gemeint sein soll, an welchem sich der Arzt in seiner Freizeit regelmäßig aufhält, weil sich dort sein Lebensschwerpunkt befindet (so auch – ohne nähere Begründung – LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.4.2021- L 5 KA 3706/18; zur generellen Auslegung des BMV-Ä als Rechtsnorm nach den dazu entwickelten Kriterien: BSG, Urteil vom 25.11.2020 - B 6 KA 14/19 R). Es bestehe daher eine weitgehende Deckungsgleichheit des Begriffs der Wohnung i.S.d. § 39 V Nr. 3 BMV-Ä mit dem melderechtlichen Begriff der Hauptwohnung. Nach § 22 I BMG sei die Hauptwohnung verheirateter Einwohner (zu diesen zählt der Kläger) die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie. Dabei sei „vorwiegend“ als „zeitlich überwiegend“ zu verstehen (VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.10.2015 - 8 A 226/13).

Hiernach sei Hauptwohnsitz des Klägers nach wie vor sein vormaliger Hauptwohnsitz, nicht der neu von ihm angemeldete. Letzterer sei nur aus verfahrenstechnischen Gründen gewählt worden.

Praxishinweis

Das Urteil legt sehr enge Maßstäbe an die Geeignetheit eines Arztes in Hinblick auf die Anforderungen an dessen Wohnsitz. Dies gilt es bei der Beantragung einer Belegarztanerkennung zu beachten.

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6.6.2023 – L 4 KA 49/18 BeckRS 2023, 22733