Urteilsanalyse
Für erledigt erklärter Insolvenzantrag eines "Zwangsgläubigers" muss kein Druckantrag gewesen sein
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Erklärt ein Finanzamt oder Sozialversicherungsträger als Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung für erledigt, obwohl der Antrag nicht durch die Erfüllung unzulässig geworden ist, rechtfertigt dieser Umstand allein nach einem Beschluss des BGH nicht den Schluss auf einen unzulässigen Druckantrag.

24. Nov 2020

Anmerkung von

Rechtsanwältin Elke Bäuerle, Fachanwältin für Insolvenzrecht, Schultze & Braun Rechtsanwaltsgesellschaft für Insolvenzverwaltung mbH

Aus beck-fachdienst Insolvenzrecht 23/2020 vom 20.11.2020

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Sachverhalt

Die Schuldnerin, die einen Arbeitnehmer beschäftigt hatte, blieb Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate November 2017 bis Februar 2019 schuldig, weswegen nach erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen der Sozialversicherungsträger am 19.3.2019 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragte. Im Antragsverfahren wurde ein Sachverständiger beauftragt, der zwei Sachstandsberichte erstattete. Nach Begleichung der Beitragsrückstände und Abmeldung des einzigen Arbeitnehmers wurde der Insolvenzantrag übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Insolvenzgericht hob daraufhin in seiner Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erreichte die Gläubigerin, dass die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auferlegt worden sind.

Entscheidung

Ein Insolvenzantrag kann vom antragstellenden Gläubiger für erledigt erklärt werden. Schließt sich der Schuldner der Erledigung an, sei nur noch eine Kostenentscheidung gem. § 4 InsO, § 91a ZPO zu treffen (BGH, Beschluss vom 25.9.2008 – IX ZB 131/07, WM 2008, 2176 Rn. 6 f.).

Der BGH entschied, dass die Erledigungserklärung eines Sozialversicherungsträgers nach Erfüllung der Antragsforderung kein im Lichte des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO gesetzlich geregelter Fall einer rechtsmissbräuchlichen Erledigungserklärung ist (aA Webel, ZInsO 2017, 2261, 2262 f.).

Nach § 14 Abs.1 Satz 3 InsO werde der Gläubigerantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Dies begründe jedoch keine Pflicht des Gläubigers, seinen Antrag aufrechtzuerhalten. § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO schließe weder die Erledigterklärung noch die Rücknahme des Antrags ausdrücklich aus. Andernfalls würde der im Insolvenzeröffnungsverfahren herrschende Dispositionsgrundsatz nicht mehr gelten, sondern das Insolvenzeröffnungsverfahren gleichsam von Amts wegen fortgeführt werden, was dem deutschen Recht fremd sei (vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 13 Rn. 243).

Die bloß denkbare Möglichkeit, dass es sich beim Gläubigerantrag um einen von vornherein unzulässigen Druckantrag gehandelt habe, reiche nicht aus die Kostenaufhebung zu begründen. Eine Kostenaufhebung komme in Betracht, wenn die Prozessaussichten nicht vorherzusagen seien (Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 91a Rn. 33). Nach übereinstimmender Erledigterklärung eines Insolvenzantrags hätten jedoch aufwändige Ermittlungen zum Insolvenzgrund zu unterbleiben (LG Köln, Beschl. v. 21.6.2012 – 13 T 83/12). Die Grundlage für die Kostenentscheidung sei daher in der Regel nur der bislang glaubhaft gemachte Sachverhalt, während sonstige Umstände nur berücksichtigt werden könnten, soweit der Sachverhalt bereits ausermittelt gewesen sei (vgl. HK-InsO/Sternal, 9. Aufl., § 14 Rn. 62). Sei der Insolvenzantrag im Zeitpunkt der erledigenden Ereignisse zulässig gewesen, ein Eröffnungsgrund mithin glaubhaft gemacht, seien die Kosten des Verfahrens in der Regel dem Schuldner aufzuerlegen (vgl. AG Köln, ZVI 2019, 97). Eine Kostenentscheidung zu Lasten des antragstellenden Gläubigers komme hingegen in Betracht, wenn sich eine Zurückweisung des Eröffnungsantrags abzeichnete oder wenn die gerichtlichen Ermittlungen schwerwiegende Zweifel dran ergeben hätten, dass bei der Antragstellung ein Eröffnungsgrund vorgelegen habe (vgl. LG Köln, Beschl. v. 21.6.2012 – 13 T 83/12).

Der BGH kam zu dem Schluss, dass die im Fall gegebenen Umstände einen solchen Schluss nicht rechtfertigen. Insbesondere erklärt der BGH der teilweise vertretenen Auffassung eine Absage, dass es ein erhebliches und für sich hinreichendes Indiz auf einen unzulässigen Druckantrag sei, wenn ein „Zwangsgläubiger“, also das Finanzamt oder Sozialversicherungsträger, seinen Insolvenzantrag für erledigt erkläre (so LG Köln, ZVI 2017, 67; LG Wuppertal, ZIP 2020, 1528; AG Hamburg, ZIP 2012, 1044; HambKomm-InsO/Linker, 7. Aufl., § 14 Rn. 74; Frind, NZI 2017, 417, 420). Der BGH schloss sich vielmehr der Gegenansicht an, wonach der Umstand, dass ein Zwangsgläubiger seinen Insolvenzantrag nach Eröffnung der Forderung nicht weiter verfolge, noch keinen Rückschluss darauf erlaube, dass im Zeitpunkt der Antragstellung das einzige Motiv für den Antrag gewesen sei, eine Erfüllung außerhalb der Gesamtvollstreckung herbeizuführen (so AG Leipzig, NZI 2017, 846, 848; AG Hannover, ZIP 2019, 1080 f.; Braun/Bußhardt, 8. Aufl., § 14 Rn. 39; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2018, § 13 Rn. 236, 239).

Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass ein Zwangsgläubiger wie der Fiskus und die Sozialversicherungsträger bei der Antragstellung regelmäßig mehrere Motive verfolgten und in erster Linie die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, die sie zum Einzug von Steuern (§ 85 AO) und Beiträgen (§ 76 SGB IV) verpflichteten, verfolgten. Mit einem Insolvenzantrag könne der Zwangsgläubiger mehrere Ziele verfolgen, so etwa das Verhindern weiter auflaufender Forderungen, eine zumindest teilweise Realisierung der rückständigen Abgaben und auch – im Hinblick auf das Anfechtungsrecht – die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners möglichst früh zu klären.

Es unterliege tatrichterlicher Würdigung, ob die Erledigterklärung eines Gläubigerantrags, der durch Erfüllung der Antragsforderung nicht unzulässig geworden sei, den Schluss auf einen Druckantrag erlaube, wenn weitere Umstände hinzuträten, die als besondere Anhaltspunkte für einen Druckantrag dienen könnten. Nachdem solche Umstände im zu entscheidenden Fall nicht feststellbar gewesen seien, hob der Senat die angefochtene Entscheidung auf und legte wegen der Entscheidungsreife der Sache die Kosten des Verfahrens der Schuldnerin auf.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie eine in der Praxis sehr umstrittene Frage höchstrichterlich klärt. Sofern ein Schuldner nicht nur die Forderungen des Antragstellers erfüllt, sondern insgesamt seine Zahlungen wieder aufnimmt, sollte der Schuldner auch die Zahlungen an dritte Gläubiger dokumentieren, damit die Glaubhaftmachung des Eröffnungsgrundes erschüttert wird und bei der Kostenentscheidung berücksichtigt wird.

BGH, Beschluss vom 24.09.2020 - IX ZB 71/19 (LG Köln), BeckRS 2020, 28446