Urteilsanalyse
Fristlose Kündigung wegen Äußerungen in einer Chat-Gruppe
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Ein Arbeitnehmer, der sich in einer aus sieben Mitgliedern bestehenden privaten Chat-Gruppe in stark beleidigender, rassistischer, sexistischer und zu Gewalt aufstachelnder Weise über Vorgesetzte und andere Kollegen äußert, kann sich - so das BAG - gegen eine dies zum Anlass nehmende außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur im Ausnahmefall auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

8. Sep 2023

Anmerkung von
RA Prof. Dr. Jobst-Hubertus Bauer, Stuttgart

Aus beck-fachdienst Arbeitsrecht 35/2023 vom 07.09.2023

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Sachverhalt

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger gehörte seit 2014 einer Chat-Gruppe mit fünf anderen Arbeitnehmern an. Im November 2020 wurde ein ehemaliger Kollege als weiteres Gruppenmitglied aufgenommen. Alle Gruppenmitglieder waren nach den Feststellungen der Vorinstanz „langjährig befreundet“, zwei miteinander verwandt. Neben rein privaten Themen äußerte sich der Kläger – wie auch mehrere andere Gruppenmitglieder – in beleidigender und menschenverachtender Weise u.a. über Vorgesetzte und Arbeitskollegen. Der Chat-Verlauf enthielt u.a. folgende Äußerungen:

Erst den Polakken umnieten der ist der Schlimmste“, „alle aufknüpfen den Polen zuerst“, „zionistische Herrscherlobby“, „und die Neeger kommen“, „ja, die Moslems sind den gemeinen Juden recht ähnlich was Geschäfte angeht, allerdings 7 Klassen tiefer, Ziegen, Kiosk und Firmen“, „polnische Verräterfotze mit ihrer Scheißmail“, „Einer muss von den in die Fresse kriegen als Vorwarnung Oder wir dackeln das Bott der Verräter ab“.

Nachdem die Beklagte hiervon zufällig Kenntnis erhielt, hörte sie den Kläger mit Schreiben vom 22.07.2021 und den Betriebsrat mit Schreiben vom 27.07.2021, der noch an diesem Tag der fristlosen Kündigung zustimmte. Mit Schreiben vom 28.07.2021 kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos und hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2022.

Beide Vorinstanzen haben der vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Entscheidung

Die zugelassene Revision der Beklagten hatte vor dem 2. Senat des BAG Erfolg. In der Pressemitteilung des BAG (FD-ArbR 2023, 459054) heißt es, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung des Klägers betreffend der ihm vorgeworfenen Äußerungen angenommen und das Vorliegen eines Kündigungsgrundes verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung sei jedoch nur dann berechtigt, wenn die Mitglieder der Chat-Gruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen könnten. Das wiederum sei abhängig von dem Inhalt der ausgetauschten Nachrichten sowie der Größe und personellen Zusammensetzung der Chat-Gruppe. Seien Gegenstand der Nachrichtigen – wie vorliegend – beleidigende und menschenverachtende Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten könne, deren Inhalt werde von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben.

Der 2. Senat hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das LAG zurückverwiesen. Dieses hat dem Kläger Gelegenheit für die ihm obliegende Darlegung zu geben, warum er angesichts der Größe der Chat-Gruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben dürfte.

Praxishinweis

Der fristlosen Kündigung ist m.E. zuzustimmen, obwohl zum Persönlichkeitsschutz unter den Bedingungen eines besonderen Vertrauensverhältnisses gehört, Äußerungen von sich geben zu können, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig wären. Die Gretchenfrage im vorliegenden Fall ist deshalb, ob die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das ist nur sehr eingeschränkt möglich. Dem Kläger wird es bei Fortsetzung des Prozesses angesichts der Größe und der Zusammensetzung der Chat-Gruppe vermutlich nicht gelingen, eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung darzulegen. Dann liegen die Voraussetzungen für die Annahme wichtiger Gründe für die fristlose Kündigung i.S.v. § 626 I BGB vor.

Aber es stellt sich noch ein anderes Problem: Das LAG ist davon ausgegangen, dass die fristlose Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 II BGB ausgesprochen worden ist. Das könnte allerdings nochmal überprüft werden. Das Berufungsgericht ist nämlich nur an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung unmittelbar zu Grunde liegt (BGH, BeckRS 2017, 114655).

BAG, Urteil vom 24.08.2023 - 2 AZR 17/23 (LAG Niedersachsen)