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Neues Beschaffungsrecht für die Bundeswehr
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filmbildfabrik/adobe

Im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode hatte die Bundesregierung angekündigt, im ersten halben Jahr der Regierungsarbeit ein Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz für die Bundeswehr (BwPBBG) zu beschließen. Am 13.2. wurde das Gesetz verkündet, am morgigen Samstag tritt es in Kraft.

13. Feb 2026

Der notwendige rasche Fähigkeitenzuwachs der Bundeswehr darf nicht an zu komplexen Beschaffungsverfahren oder zu langen Genehmigungsverfahren scheitern. Entscheidend ist der Faktor Zeit. Mit diesem Postulat will das BwPBBG die vergaberechtliche Zeitenwende im Verteidigungssektor zementieren und die Verteidigungsbeschaffung deregulieren.

Wettbewerbsdiät und Industriepolitik

Weitreichende Ausnahmen vom Vergabe- und Haushaltsrecht schaffen ein Sonderregime, das Verfahren vereinfacht, Rechtsschutz entwertet, Vertragsgestaltung flexibilisiert und Innovationen fördert. Das herkömmliche Vergaberecht wird funktional suspendiert, soweit Beschaffungsbedarfe für Sicherheit und Verteidigung betroffen sind. Ziel ist es, Tempo zu gewinnen. Was 2022 als Reaktion auf akute Defizite begann, wird nun zur Parallelordnung auf Zeit, deren Befristung politisch eher Beruhigung als echte Grenze ist.

Doch das Gesetz enthält mehr als Verfahrensökonomie. Es richtet die Verwendung von Haushaltsmitteln konsequent auf industriepolitische Ziele aus. Gemeinsame europäische Beschaffung, Sonderregeln für Drittstaatenangebote und dynamische EU-Ausnahmen fördern eine Praxis, die Beschaffungsvolumina ohne Ausschreibungen systematisch bei nationalen Anbietern konzentriert. Die größten Portionen des Kuchens landen bei wenigen, marktmächtigen Systemhäusern. Insofern handelt es sich um eine „Lex Mainrhetall“. Wenn die disziplinierende Wirkung des freien, transparenten Wettbewerbs entfällt, bleibt als Korrektiv nur noch das Instrument der 25 Mio. EUR-Vorlage und die staatliche Preiskontrolle. Hiermit sind Parlament und Verwaltung hoffnungslos überfordert.

Das ist politisch gewollt, aber volkswirtschaftlich kontraproduktiv. Wettbewerb ist kein Selbstzweck, sondern das zentrale Instrument zur Sicherung von Wirtschaftlichkeit und Innovation. Wo er strukturell eingeschränkt wird, steigen Preise, sinkt Effizienz und wachsen Abhängigkeiten – auch innerhalb Europas. Geschwindigkeit ersetzt keine Wirtschaftlichkeit und nationale oder europäische Präferenzen keinen wirksamen Wettbewerb. Gerade im Rüstungsbereich, in dem milliardenschwere Langfristentscheidungen getroffen werden, ist das gefährlich. Ein „buy-national“-Ansatz ohne robuste Wettbewerbselemente als Gegengewicht kann schnell zur kostenintensiven Sackgasse und Fortschrittsfalle werden.

Fehlstelle Organisationsreform

So weitreichend das Gesetz materielles Beschaffungsrecht an die Seite schiebt, so auffällig ist eine Leerstelle: Die Beschaffungsorganisation selbst bleibt unangetastet. Dabei verlangt die Zeitenwende nicht nur neues Recht, sondern auch Strukturreformen. Denn Erfahrungen zeichnen ein konsistentes Bild: überkomplexe Entscheidungswege, fragmentierte Zuständigkeiten, unklare Verantwortung zwischen Bedarfsträger und Bedarfsdecker sowie eine ausgeprägte behördliche Risikoaversion.

Vieles davon geht auf die verunglückte verfassungsrechtliche Trennung von Zuständigkeiten gemäß Art. 87a und Art. 87b GG zurück. Diese Defizite lassen sich nicht durch immer neue vergaberechtliche Beschleunigungsklauseln kompensieren. Verfahren werden nicht deshalb langsam, weil das Recht zu streng ist, sondern weil Organisation und Prozesse nicht funktionieren und die Verwaltung lahmt. Es fehlt weiterhin an der Bündelung von Entscheidungsbefugnissen und der Professionalisierung von Projektsteuerung. Wer das Vergaberecht aus dem Weg räumt, ohne die Organisation und Prozesse anzupacken, bekämpft nur Symptome ohne echte Verbesserungen zu erreichen. Ein großer Wurf wäre die zunehmende Privatisierung der öffentlichen Beschaffung und die Stärkung der Parlamentskontrolle über das Ausgabenverhalten der Verwaltung.

Beschleunigung zugunsten der Streitkräfte ist notwendig. Sie darf jedoch nicht zur Verdrängung marktwirtschaftlicher Prinzipien und Beibehaltung hinfälliger Verwaltungsstrukturen führen. Beschaffungsregeln sind kein Luxus, sondern Voraussetzung dafür, dass Sicherheitspolitik dauerhaft finanzierbar bleibt und die Bürger den Notwendigkeiten weiter folgen. 

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Rechtsanwalt Dr. Jan Byok LL.M., Juliett Bravo Rechtsanwaltsgesellschaft, Düsseldorf.