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Unternehmer ohne Profit
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Das Bundesjustizministerium und das Bundesfinanzministerium haben im März 2026 ein Rahmenkonzept für eine Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) vorgelegt. Die frische Initiative folgt auf eine langjährige Diskussion um eine neue Rechtsform für den Bereich des treuhänderischen Unternehmertums.

13. Apr 2026

Nach Maßgabe des Rahmenkonzepts ist die GmgV als neue Rechtsform eigener Art (sui generis) angedacht, wobei sie insbesondere Merkmale der Genossenschaft haben soll. Geplant ist, dass die Mitglieder in der Wahl des Gesellschaftszwecks frei sind und ihn später jederzeit ändern können. Die Pläne sehen außerdem vor, dass die Mitgliedschaft persönlich und weder frei übertragbar noch vererblich ist. Die GmgV soll jeden erwerbswirtschaftlichen oder gemeinnützigen Zweck verfolgen können. Diese Flexibilität bei der Zweckbestimmung unterscheidet die GmgV von anderen Rechtsformen mit Vermögensbindung und soll sie für ein breites Spektrum von Anwendungsfällen attraktiv machen – insbesondere für Familienunternehmen.

Unabänderliche Vermögensbindung

Zentrales Wesensmerkmal der GmgV ist ihre strikte Vermögensbindung. Das bedeutet, dass die Mitglieder zwar die Leitungsmacht über die Gesellschaft haben, für sie aber keine Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen oder eines Liquidationserlöses entsteht. Profite müssen zwingend im Unternehmen thesauriert werden. Diese Form der Vermögensbindung ist unabänderlich und absolut. Sie kann weder durch Satzungsänderung noch durch Umwandlung der Gesellschaft aufgehoben werden. Die Absolutheit der Vermögensbindung soll ein langfristig gesellschaftszweckorientiertes Handeln sichern und ausschließen, dass sich Gewinninteressen der beteiligten Akteure auf Entscheidungen der Gesellschaft negativ auswirken. Zur Kontrolle der Vermögensbindung soll die GmgV dem Prüfsystem der Genossenschaften unterliegen und zwingend einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören.

Die GmgV greift auf viele bewährte Regelungen des Genossenschaftsrechts zurück. Sie soll als juristische Person und ohne persönliche Haftung der Mitglieder errichtet werden können. Die Mitgliederzahl soll offen und ein Wechsel im Gesellschafterkreis ohne Änderung des Gesellschaftsvertrags und ohne Mitwirkung des Registergerichts möglich sein. Vorgesehen ist, dass die Gesellschaft grundsätzlich durch einen mindestens zweiköpfigen Vorstand geleitet wird, überwacht von einem mindestens dreiköpfigen Aufsichtsrat. Wie im Genossenschaftsrecht soll auch für die GmgV das Prinzip der Satzungsstrenge gelten: Die Satzung soll nur dort vom Gesetz abweichen dürfen, wo dies ausdrücklich zugelassen ist.

Trotz der Anlehnung an diese bewährten Modelle soll die GmgV entscheidende Unterschiede zur eingetragenen Genossenschaft haben. Vor allem ist die GmgV anders als eine Genossenschaft so angelegt, dass sie nicht verpflichtend auf die Förderung ihrer Mitglieder ausgerichtet ist. Anders als in der Genossenschaft soll es auch keine Mindestmitgliederzahl geben, weil bei der GmgV nicht die Mitglieder, sondern die Gesellschaft im Vordergrund steht. Zugleich sieht das Rahmenkonzept erweiterte Gestaltungsmöglichkeiten für die Gründer vor. So sind beispielweise Ausnahmen vom genossenschaftsrechtlichen Grundsatz „ein Mitglied – eine Stimme“ angedacht. Auch soll es den Gründern freistehen, neben der Vermögensbindung weitere unabänderliche Satzungsregelungen vorzusehen (etwa zum Unternehmensgegenstand). Aufgrund der Besonderheiten der GmgV ist im Erbschaftsteuerrecht eine turnusmäßige Ersatzbesteuerung bezogen auf das sich in der Gesellschaft ansammelnde Vermögen vorgesehen, was bereits vielfach kritisiert wurde.

Bedarf in der Praxis fraglich

Die GmgV könnte Unternehmern die Möglichkeit bieten, eine Gesellschaft mit langfristiger und nachhaltiger Struktur zu betreiben. Durch die unabänderliche Vermögensbindung werden Anreize verschoben und Entscheidungen von Gewinninteressen entkoppelt. Allerdings dürfte dies die Finanzierung – insbesondere durch Investoren – erheblich erschweren. Die Unterschiede zur Genossenschaft, vor allem der fehlende Förderzweck, die fehlende Mindestmitgliederzahl und die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten für Gründer, machen die GmgV zu einer eigenständigen Alternative. Fraglich bleibt aber, ob in der Praxis überhaupt ein Bedarf für sie besteht. Denn die erklärten Ziele dürften sich mit den bereits bestehenden Rechtsformen wie Genossenschaften, gemeinnütziger Stiftung oder gGmbH ebenso gut erreichen lassen.

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Prof. Dr. Ulrich Tödtmann ist Rechtsanwalt und Partner, Julius Pieper ist Rechtsanwalt bei Rittershaus, Mannheim.