Im Kern geht es darum, einen Vater zu bestimmen. Ficht ein (leiblicher) Putativvater eine bestehende rechtliche Vaterschaft an, war das bislang erfolglos, wenn zwischen rechtlichem Vater und Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Eigene Bemühungen oder Beziehungen des Anfechtenden zum Kind spielten keine Rolle (BGH NJW 2018, 947). Das BVerfG erklärte diese Rechtslage für verfassungswidrig (BVerfG NJW 2024, 1732) und gab dem Gesetzgeber bis 31.3.2026 Zeit, einen verfassungskonformen Zustand herzustellen (BVerfG BeckRS 2025, 12634). Eine Vaterschaftsanerkennung soll künftig gemäß § 1594 V BGB-E. unwirksam sein, sobald ein gerichtlicher Anfechtungsantrag anhängig ist. Außerdem soll die abstammungsrechtliche Zuordnung zum Vater ohne Scheidungsverfahren durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten und Vorlage eines genetischen Abstammungsgutachtens korrigiert werden können (§ 1595a BGB-E). Eine Frist ist dafür nicht vorgesehen.
Mehrstufiges Prüfungsverfahren
Konkurrieren gleichwohl zwei männliche Elternstellen, sind neue gerichtliche Entscheidungen in vier Stufen vorgesehen (§ 1600 BGB-E): (1.) Ficht der Putativvater innerhalb eines Jahres an, hat die Anfechtung grundsätzlich Erfolg, es sei denn, es liegt bereits eine schützenswerte sozial-familiäre Beziehung vor. (2.) Besteht nach Ablauf eines Jahres eine sozial familiäre Beziehung zum Vater, ist die Anfechtung durch den (leiblichen) Putativvater ausgeschlossen, es sei denn (3.) der Ausschluss ist wiederum im Rahmen eines Rückausschlusses gemäß vier in § 1600 III 2 BGB-E benannten Tatbeständen ausgeschlossen (zB eigene sozial-familiäre Beziehung oder gehörige Bemühungen darum). (4.) Dann erfolgt eine abschließende wertende erweiterte Kindeswohlprüfung (§ 1600 III 3 BGB-E).
Der Erfolg der Anfechtung innerhalb eines Jahres ab Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 BGB) oder Geburt (§ 1592 Nr. 1 BGB) hängt vom Nachweis einer – entgegen der Regelvermutung bestehenden – sozial-familiären Beziehung ab (§ 1600 V 3 BGB-E). Damit besteht keine einschränkungslose Möglichkeit des Anfechtenden, Elternstelle zu werden. Es kommt bereits auf der 1. Stufe zu einer Güterabwägung. Bewertungskriterien könnten in Ermangelung gesetzlicher Vorgaben aus den §§ 1600 III 3, IV BGB-E entnommen werden. Nach Ablauf eines Jahres sperrt eine sozial-familiäre Beziehung grundsätzlich den Erfolg einer Anfechtung (2. Stufe), es sei denn, der Putativvater kann eigene Bemühungen und Beziehungen zum Kind nachweisen (3. Stufe). Dieses Spannungsverhältnis soll durch eine gerichtliche Wertentscheidung aufgelöst werden: Liegen keine erheblichen Kindeswohlgründe vor, die für den Status quo streiten, ist die Anfechtung begründet (4. Stufe). Die geplante Neuregelung steht damit in Einklang mit den Forderungen des BVerfG nach einer „Berücksichtigung“ der Bemühungen des Anfechtenden (NJW 2024, 1732 Rn. 91).
Unbegrenzte Wiederaufnahme
Der Putativvater muss innerhalb von zwei Jahren anfechten, eine Hemmung der Frist ist nicht vorgesehen. Gegenüber einem zurückweisenden Beschluss kann nach Ablauf von zwei Jahren die Wiederaufnahme beantragt werden. Davon erfasst sind auch Altfälle (§ 185a I 2 FamFG-E). Voraussetzung ist entweder a.) der Entfall der (vormals) sperrenden sozial-familiären Beziehung zum Vater oder b.) ein eigener Aufbau (§ 185a FamFG-E). Der Antrag gem. a.) ist jedoch nur begründet, wenn der Fortbestand der Vaterschaft (trotzFehlens tatsächlicher Verantwortung) im Sinne des Kindeswohl nicht erforderlich ist (§ 1600 IV BGB-E). Insoweit steht der Schutz der Familie einer Anfechtung zumindest nicht mehr generell im Weg (so BVerfG NJW 2024, 1732 Rn. 101). Bedenklich erscheint indes die – nur unter Missbrauchsvorbehalt stehende – zahlenmäßige Unbeschränktheit der Restitutionsmöglichkeiten. Das dürfte der vom BVerfG kritisierten hohen Verfahrensbelastung sowie dem Gebot von Statusbeständigkeit und -klarheit widersprechen.
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