In Deutschland lässt sich – nur 80 Jahre nach dem Ende des Holocaust – Antiisraelismus nicht von Antisemitismus trennen. „Boykottiert Israel“ klingt unweigerlich nach „Kauft nicht beim Juden“. Und man kann das eine auch nicht vom anderen trennen, wie die antisemitische Stellenanzeige im Amtsblatt der sächsischen Stadt Sebnitz vom April 2025, der Ausschluss jüdischer Gäste aus einem Restaurant in Fürth vor wenigen Tagen oder die Aufrufe der auf propalästinensischen Demonstrationen vertretenen Boycott-, Divestment- und Sanctions- (BDS-)Bewegung zeigen. Mit jedem Boykott gegen Israel gehen Aufrufe einher, die Juden in Deutschland ausgrenzen. Antijüdischer Boykott zerstört bundesrepublikanischen Konsens und vereint Antidemokraten. Juristisch streiten wir über das Spannungsverhältnis von Meinungsfreiheit und Strafrecht.
Antisemitischer Boykott ist keine Erfindung der Nationalsozialisten; er zieht sich durch die Geschichte Deutschlands und Europas. Zwischen 1919 und 1933 haben Deutschnationale, später auch die Nationalsozialisten, den Boykott dann systematisch genutzt. Seit etwa 1927/28 tauchte in ganz Deutschland der Begriff „Boykott-Bewegung“ auf. Ab 1930 nahm sie bedrohliche Ausmaße an. Die erste bekannte gerichtliche Entscheidung gegen antisemitischen Boykott erging vor exakt 100 Jahren, am 7.10.1925 durch das AG Norden. Das Gericht qualifizierte den Boykott als „sittenwidrig“ iSd § 826 BGB und erklärte ihn für unzulässig. Die Begründung war bemerkenswert klar: Jüdinnen und Juden seien „von Verfassungs wegen gleichberechtigt“ – eine frühe Anwendung verfassungsrechtlicher Prinzipien auf zivilrechtliche Tatbestände. Der Centralverein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens (CV) versuchte in der Folge, durch strategische Prozessführung eine obergerichtliche Bestätigung zu erreichen. Der Weihnachtsboykott 1932 schien dann Anlass zu sein, ein Grundsatzurteil zu erwirken. Eine solche Leitentscheidung wäre aus unterschiedlichen Gründen bedeutsam gewesen: Einmal hätte sie zu Rechtssicherheit geführt und wäre eine Voraussetzung für zivilrechtliche Verbote weiterer Bokyottaufrufe gewesen. Das wäre in einer Zeit, in der die Strafjustiz sprichwörtlich auf dem rechten Auge blind war, eine wichtige Ergänzung des Rechtsschutzes für Opfer antisemitischer Boykottaufrufe gewesen, denn sie hätte eine Rechtsschutzlücke gefüllt: Mit den Mitteln des Strafrechts war Boykott nicht zu unterbinden. Andererseits sollte das Zivilrecht nach der damals ganz vorherrschenden Meinung in Rechtsprechung und Wissenschaft freigehalten werden von Auseinandersetzungen, die als politisch empfunden wurden. Dabei entwickelte sich mit der sogenannten vorbeugenden Unterlassungsklage ein Instrument, das geeignet gewesen wäre, Boykott mit den Mitteln des Rechts zu unterbinden. Die Entwicklung, die der CV auch mit Beiträgen zur rechtswissenschaftlichen Diskussion antrieb, betraf einen weiteren materiellrechtlichen Aspekt: In seinem Archiv sind Quellen erhalten, die zeigen, dass viele Jüdinnen und Juden an die Kraft der Weimarer Reichsverfassung glaubten, die gleiche Rechte an Staatsbürgerschaft knüpfte und völkische Umdeutungen verbot. Das Zivilrecht sollte sich – ausdrücklich in Auslegung der Weimarer Reichsverfassung – zu einer Rechtsordnung bekennen, in der eine Aufteilung der Staatsbürger entlang völkischer Kriterien illegal war. Etwas einfacher gesagt: Jüdinnen und Juden in der Weimarer Republik mussten die Flucht in den Zivilprozess antreten, um Anerkennung als Gleiche zu finden und Diskriminierung zu verhindern.
Recht kann Wirklichkeit gestalten
Das Beispiel des AG Norden zeigt, dass Recht gegen antisemitische Ausgrenzung eingesetzt werden konnte – wenn auch ohne nachhaltigen Erfolg. Für die Gegenwart bedeutet das: Die rechtliche Auseinandersetzung über antisemitischen Boykott dürfen wir nicht allein der Strafjustiz überlassen, zivilrechtliche Abwehrinstrumente sind in einem demokratischen Rechtsstaat genauso wichtig. In der gesamtgesellschaftlichen Debatte sollte der Schutz jüdischen Lebens in Deutschland im Vordergrund stehen. Argumente dafür hat uns schon vor 100 Jahren das AG Norden gegeben.
