Kein NATO-Bündnisfall
Drohne vom Typ Gerbera. © Serhii/adobe

Mitte September drangen mehrere russische Drohnen in den polnischen Luftraum ein. Daraufhin wurde Art. 4 Nordatlantikvertrag aktiviert, nicht aber Art. 5. Zu Recht, dessen Voraussetzungen lagen nicht vor. Gleichwohl hat die NATO-Luftverteidigung funktioniert und eine Handvoll Drohnen abgeschossen.

6. Okt 2025

In der Nacht auf den 10.9. drangen rund 20 russische Drohnen in den Lauftraum Polens ein. Die meisten stürzten in Grenznähe ab. Einige erreichten allerdings das Innere Polens, südwestlich von Warschau. Dessen Flughafen und drei weitere wurden geschlossen. Eine geringe Anzahl der Drohnen wurde von polnischen und niederländischen Kampfflugzeugen abgeschossen.

Daraufhin beantragte die polnische Regierung umgehend Konsultationen des Nordatlantikrates. Nach Art. 4 Nordatlantikvertrag kann ein Staat Konsultationen der 32 NATO-Mitgliedstaaten beantragen, wenn nach seiner Auffassung die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit oder die Sicherheit eines der Mitgliedstaaten bedroht ist. Diese sind dann verpflichtet, über die geltend gemachte Bedrohung zu beraten. Die Beratungen können, müssen aber nicht zu gemeinsamen Beschlüssen oder Maßnahmen führen. Kommt es zu Entscheidungen im Nordatlantikrat, müssen diese einstimmig getroffen werden – in der NATO gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Seit der Gründung des Bündnisses im Jahr 1949 wurde Art. 4 Nordatlantikvertrag insgesamt neun Mal in Anspruch genommen. Beispielsweise durch nahezu alle osteuropäischen und die drei baltischen Mitgliedstaaten nach dem zweiten russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022. Zuletzt beantragte Estland am 20.9.2025 Beratungen nach Art. 4 Nordatlantikvertrag, nachdem drei russische MIG-31-Kampflugzeuge mit ausgeschalteten Transpondern über einen Zeitraum von zwölf Minuten den estnischen Luftraum verletzt hatten.

Die größte Bekanntheit hat jedoch Art. 5 Nordatlantikvertrag, der den Bündnisfall regelt. Bislang wurde er vom Nordatlantikrat nur einmal erklärt, nach den terroristischen Anschlägen vom 11.9.​2001. In der Bündnisklausel der NATO haben die Mitgliedstaaten vereinbart, dass ein bewaffneter Angriff gegen einen oder mehrere von ihnen als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird und jeder Mitgliedstaat Beistand leistet. Die Entscheidung über die Erklärung des Bündnisfalls muss im Nordatlantikrat ebenfalls einstimmig fallen. Der Wortlaut des Art. 5 nimmt explizit Bezug auf das in Art. 51 UN-Charta anerkannte Recht der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung. Entsprechend dürften die Voraussetzungen des bewaffneten Angriffs aus Art. 51 UN-Charta auch maßgeblich für die des Art. 5 Nordatlantikvertrag sein. Trotz seiner zentralen Bedeutung enthält die UN-Charta keine Definition des bewaffneten Angriffs. Auch Wissenschaft und Praxis ist es nicht gelungen, eine anerkannte Definition zu finden. Klar ist nur, dass es sich um militärische Gewalt handeln muss und beispielsweise wirtschaftspolitische Maßnahmen nicht ausreichen. Zudem wird von der überwiegenden Mehrheit verlangt, dass die militärische Gewalt einen bestimmten Grad und einen gewissen Effekt erreicht haben muss. Letzteres wird grundsätzlich indiziert, wenn es zum Verlust von zahlreichen Menschenleben kommt. Bloße Grenzverletzungen fallen nicht darunter.

Die in Polen abgeschossenen oder abgestürzten Drohnen waren – soweit ersichtlich – solche des Typs Gerbera. Äußerlich ähneln sie den größeren Shahed-Drohnen, tragen aber grundsätzlich keine Ladung, da sie zur Aufklärung oder Übersättigung der Luftverteidigung eingesetzt werden. Die Absturzorte befinden sich teilweise in der Nähe militärischer Liegenschaften. Fest steht, dass dies kein Versehen war. Die Vorfälle sind Teil eines Musters. In jüngster Zeit wurden auch die Lufträume von Rumänien, Finnland, Lettland, Litauen und Norwegen durch russische Flugzeuge oder Drohnen verletzt. Es handelt sich um Austesten der Reaktionsfähigkeiten der NATO. Menschen wurden in Polen am 10.9. nicht verletzt. Nur ein Wohnhaus wurde im Zusammenhang mit dem Abschuss einer Drohne beschädigt. Insofern handelte es sich nicht um einen bewaffneten Angriff im Sinne des Art. 51 UN-Charta respektive des Art. 5 Nordatlantikvertrag. Die Voraussetzungen des Bündnisfalls liegen nicht vor.

Der Nordatlantikrat erklärte nach den auf Grundlage des Art. 4 Nordatlantikvertrag von Estland und Polen beantragten Beratungen am 23.9., dass die Antwort der NATO auf das rücksichtslose Verhalten Russlands weiterhin robust sein wird, mit nicht-militärischen wie mit militärischen Mitteln. Das Völkerrecht erlaubt nämlich auch die militärische Selbsthilfe unterhalb der Schwelle des Selbstverteidigungsrechts. 

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Dr. Christian Richter ist Senior Research Fellow des German Institute für Defence and Strategic Studies (GIDS), Hamburg.