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Struktur und Aufgaben der IAEA
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Muhammad / Adobe (KI-generiert)

Die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEA) fördert die friedliche Nutzung von Kernenergie, entwickelt nukleare Sicherheitsstandards und überwacht den Atomwaffensperrvertrag. Ihre Effektivität hängt maßgeblich von der Kooperation der Mitgliedstaaten ab.

28. Jul 2025

Die 1957 gegründete Internationale Atomenergie- Organisation – International Atomic Energy Agency (IAEA) – ist eine autonome zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Wien. Sie ist – im Gegensatz etwa zur UNESCO – keine Sonderorganisation der Vereinten Nationen, allerdings vertraglich mit diesen verbunden. Derzeit hat die IAEA 180 Mitgliedstaaten sowie zwei politische Entscheidungsgremien – den Gouverneursrat und die Generalkonferenz. Der Gouverneursrat verfasst unter anderem den der Generalkonferenz jährlich zu erstattenden Bericht über die Angelegenheiten der IAEA sowie die Berichte an die Vereinten Nationen (Art. VI der Satzung). Der jährlich tagenden Generalkonferenz gehören alle Mitgliedstaaten an. Sie entscheidet beispielsweise über Fragen, die vom Gouverneursrat aufgeworfen werden (Art. V der Satzung). Die Funktion der Generalkonferenz entspricht weitgehend jener der Generalversammlung der Vereinten Nationen. Das Personal der IAEA steht unter der Leitung des Generaldirektors, seit 2019 des Argentiniers Rafael Mariano Grossi. Es ist in sechs Abteilungen gegliedert: Kernenergie, Sicherheit der Kernenergie, Nuklearwissenschaften und nukleare Anwendungen, Sicherheitsmaßnahmen, Technische Zusammenarbeit sowie Verwaltung. Bei seiner Arbeit untersteht das Personal der Weisungsbefugnis des Gouverneursrats (Art. VII der Satzung). Satzungsmäßiges Ziel der IAEA ist es, den Beitrag der Kernenergie zum Frieden, zur Gesundheit und zum Wohlstand zu steigern sowie ihre Nutzung für militärische Zwecke zu verhindern (Art. II der Satzung). Auf Basis dieser Zielsetzung hat die IAEA drei Hauptaufgaben: Erstens unterstützt die Behörde ihre Mitgliedstaaten bei der friedlichen Nutzung von Kerntechnik, etwa zur Stromerzeugung. Zweitens entwickelt sie Normen für die nukleare Sicherheit, um ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten. Drittens überwacht sie den Nuklearen Nichtverbreitungsvertrag (NVV), auch bekannt als Atomwaffensperrvertrag. Mittels eines Inspektionssystems überprüft die IAEA, ob die Staaten ihren Pflichten aus dem NVV nachkommen.

Überwachung des Atomwaffensperrvertrags

Der 1970 in Kraft getretene NVV verbietet insbesondere jedem Vertragsstaat, der über keine Kernwaffen verfügt (Nichtkernwaffenstaat), solche herzustellen oder zu erwerben (Art. II des NVV). Die Nichtkernwaffenstaaten waren und sind verpflichtet, mit der IAEA umfassende Sicherungsvereinbarungen (Comprehensive Safeguards Agreements) abzuschließen (Art. III des NVV).

Kontrollbefugnisse und Sanktionen

Auf Grundlage von Sicherungsvereinbarungen zwischen der IAEA und den Vertragsstaaten sowie einem Zusatzprotokoll zum NVV prüft die Behörde die Atomprogramme eines Vertragsstaats darauf, ob dieser Kernmaterial von der friedlichen Nutzung abzweigt und für Kernwaffen verwendet. Die Inspekteure der IAEA sind befugt, das vorhandene Kernmaterial zu überprüfen und mit dem vom Vertragsstaat gemeldeten Material abzugleichen. Sie entnehmen auch Umweltproben. Durch die Analyse dieser Proben kann die IAEA nicht gemeldetes Material – wie hochangereichertes Uran – identifizieren. Sie darf Kameras und Detektoren in den Kernanlagen installieren, um die Überwachung zwischen den Vor-Ort-Inspektionen zu gewährleisten und unbefugten Zugang zu Kernmaterial zu verhindern. Die IAEA kann allerdings weder die Einhaltung noch die Überwachung des NVV selbst zwangsweise durchsetzen. Ihre Effektivität hängt maßgeblich von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Kooperation ab. Diese Schwäche zeigt sich am Beispiel Iran. Nach den Angriffen auf die iranischen Nuklearanlagen durch Israel und die USA im Juni 2025 setzte Iran die Zusammenarbeit mit der IAEA aus.

Mittelbar kann die IAEA über die Vereinten Nationen Druck ausüben. Sie erstattet deren Sicherheitsrat Bericht, wenn ein Vertragsstaat seine Pflichten aus dem NVV verletzt. Der Sicherheitsrat darf nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen völkerrechtlich bindende sowie – im Grundsatz – durchsetzbare Resolutionen erlassen und Sanktionen verhängen. Allerdings können die Vertragsstaaten – so bereits Nordkorea – vom NVV unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zurücktreten (Art. X des NVV). Damit entfiele der Völkerrechtsverstoß und somit auch die Möglichkeit, diesen zu ahnden. 

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Dr. Laurence Westen ist Partner, Jakob Papendell Associate in der Praxisgruppe Öffentlicher Sektor und Vergabe bei Heuking, Düsseldorf.