Beim Ehegattenunterhalt wird der Unterhaltsbedarf üblicherweise nach einer Quote des Gesamteinkommens ermittelt; diese kann sich nach der neueren Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus von 10 Prozent auf 45 Prozent des bereinigten Gesamteinkommens belaufen (NJW 2020, 238 Rn. 23). Der Quotenbildung liegt die Annahme zugrunde, dass das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht worden ist. Der Senat hat entschieden (zuletzt: NJW 2019, 3570 Rn. 26 ff.): Es besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass dies bis zu einem bereinigten Einkommen von derzeit 11.000 Euro der Fall ist. Das ist das Doppelte des höchsten Betrags der Düsseldorfer Tabelle. Sollte es darüber liegen, streitet die Vermutung nicht mehr für den Unterhaltsberechtigten; er müsste vielmehr darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass alles „vervespert“ wurde. Sollte ihm das nicht gelingen, kann er sich gleichwohl noch – bezogen auf ein Einkommen von 11.000 Euro – auf die Quote berufen oder seinen konkreten Bedarf darlegen.
Beim Kindesunterhalt endet die Tabelle mit der zehnten Einkommensgruppe bei einem bereinigten Einkommen von bis zu 5.500 Euro. Nach der neueren Senatsrechtsprechung (NJW 2020, 3721 Rn. 18 f.) darf sie auch bis 11.000 Euro fortgeschrieben werden. Der Unterhaltspflichtige, der derzeit Unterhalt nach der zehnten Einkommensgruppe zahlt, kann jetzt einer Auskunftsklage nicht mehr dadurch entgehen, dass er auf seine unbeschränkte Leistungsfähigkeit verweist. Eine Auskunftsverpflichtung bliebe darüber hinaus auch beim Mehrbedarf (etwa Kindergartenkosten) denkbar, für den beide Eltern anteilig nach ihrem Einkommen einzustehen haben. Es gibt indes weder eine Teilhabe am Luxus der Eltern, noch dient der Kindesunterhalt der Vermögensbildung. Die in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Steigerungssätze sind jeweils am Mindestunterhalt orientiert und führen zu einer (degressiven) stetigen Abnahme der Beteiligungsquote am Elterneinkommen, also zu moderaten einkommensabhängigen Steigerungen des Unterhalts. Daneben bleibt dem Kind die konkrete Darlegung eines höheren Bedarfs unbenommen.