Urteilsanalyse
Ersatzpflicht der Erben für die Sozialhilfe
Urteilsanalyse
urteil_lupe
© Stefan Yang / stock.adobe.com
urteil_lupe

Erben haben nach einem Urteil des LSG Sachsen vom 12.3.2020 gem. § 102 SGB XII Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe an den Erblasser zu leisten, soweit sie die formale Erbenstellung innehaben und der Nachlasswert gem. § 2311 BGB nicht überschritten wird.

25. Nov 2020

Anmerkung von
Rechtsanwältin  Stella Keil, Plagemann Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Frankfurt am Main

Aus beck-fachdienst Sozialversicherungsrecht 22/2020 vom 20.11.2020

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Sozialversicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Sozialversicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Sozialversicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de


Sachverhalt

Im Streit steht die Inanspruchnahme der Klägerin i.H.v. 25.750 EUR im Wege des Kostenersatzes als Erbin für die ihrer Großmutter in der Zeit von 2002 bis 2009 erbrachten Sozialleistungen. Die Klägerin ist die Enkelin der 2012 verstorbenen Leistungsempfängerin. Diese erhielt vom Beklagten in der Zeit vom 01.05.1998 bis 31.12.2009 Leistungen der Sozialhilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Kosten für die Unterbringung in einer Seniorenresidenz. Zu Lebzeiten der Leistungsempfängerin verstarb ihr Ehemann, mit dem ein gemeinschaftliches notarielles Testament existierte. Daraus erbte sie rund 75.000 EUR, so dass die Beklagte die Hilfeleistung einstellte.

Die Leistungsempfängerin hatte die Klägerin zu ihrer Erbin eingesetzt. Nach dem Tode kam es zum Streit zwischen der Klägerin und zwei weiteren Angehörigen darüber, wem der gesamte Nachlass der Eheleute zustand. In einem gerichtlichen Vergleich einigten sich die drei Parteien auf eine Dreiteilung des Gesamtnachlasses, so dass der Klägerin daraus ein Betrag von knapp 40.000 EUR verblieb.

Die Klägerin wendet sich gegen die Inanspruchnahme gem. § 102 SGB XII mit der Begründung, dass sie aus dem Nachlass der Leistungsempfängerin, deren Alleinerbin sie wurde, lediglich ein Betrag von 3.400 EUR erhalten habe. Es könne nicht mehr als dieser Betrag angerechnet werden. Das SG weist die Klage zurück. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die erneut geltend macht, sie sei zwar Erbin der Leistungsempfängerin geworden, habe von dieser aber nicht mehr als 3.400 EUR erhalten. Nur hierauf kann sich der Ersatzanspruch gem. § 102 SGB XII beziehen, da er nach Abs. 2 dieser Bestimmung auf den Nachlass begrenzt ist.

Entscheidung

Das LSG weist die Berufung zurück. Die Klägerin war unstreitig Erbin der Leistungsempfängerin. Der Wert des Nachlasses ist gem. § 2311 BGB die Differenz zwischen dem in Geld zu veranschlagenden Aktivbestand und dem Passivbestand im Zeitpunkt des Erbfalls. Zum Aktivbestand des Nachlasses zählen auch Surrogate, z.B. Ersatzansprüche, Ansprüche aus Lebens- oder Kapitalversicherungen, auch wenn sie dem Aktivbestand monetär erst zu einem späteren Zeitpunkt zufließen. Das LSG bezieht sich für den Umfang des Nachlasses auf den mit den übrigen Erben abgeschlossenen Vergleich. Die Parteien des dortigen Rechtsstreits waren sich darüber einig, dass der Gesamtnachlass der Verstorbenen zwischen den Parteien zu je 1/3 aufgeteilt wird. Der Nachlass, welcher der Klägerin aus dem Nachlass der Leistungsempfängerin zugeflossen ist, betrug daher knapp 40.000 EUR, woraus der Kostenersatz von rund 25.000 Euro finanziert werden kann.

Praxishinweis

1. Das BSG (BeckRs 2020, 18729) weist die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurück: Die von der Klägerin gestellte Frage, ob entgegen gesetzlichen Vorgaben ein Erbe mit Werten von einem Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden kann, die er nach erbrechtlichen Vorgaben gerade nicht geerbt hat, genügt hierfür nicht. § 102 Abs. 1 SGB XII setzt die Erbenstellung voraus. Der Kostenersatz ist auf den Wert des zum Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses beschränkt. Daher kommt es nur auf den Wert des geerbten Nachlasses für die Haftung in Zusammenschau mit der normalen Erbenstellung an. Zum Kostenersatz durch die Erben gem. § 102 SGB XIIvgl. Ehmann, in: MAH SozR, 5.Aufl. § 35, Rn. 199 ff.

2. Die Miterben hatten im Verfahren vor dem AG geltend gemacht, die Leistungsempfängerin habe im Zeitpunkt ihres Todes über Geldbeträge von dem zuvor verstorbenen Ehemann verfügt, die ihr eigentlich gar nicht zustanden. Daraus leiteten sie nun aus dem „Gesamtnachlass“ Ansprüche. Das wirft in der Tat die Frage auf, ob auch solche Vermögenswerte, die sich zwar im Besitz der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes befanden, nicht aber in ihrem Eigentum, tatsächlich dem „Nachlass“ zugerechnet werden können, der zum Kostenersatz nach § 102 SGB XII herangezogen werden kann. Diese Frage ist m.E. klar zu verneinen. Der Klägerin ist damit aber nicht geholfen, da gemäß dem Vergleich ihr auf jeden Fall aus dem Nachlass ein Betrag von knapp 40.000 EUR zugeflossen ist.

LSG Sachsen, Urteil vom 12.03.2020 - L 8 SO 39/17, BeckRS 2020, 18730