Die Verknüpfung zwischen Haftungs- und Produktrecht entnimmt GA Rantos einzig der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), die jedem Neuwagen beizulegen ist (Art. 18 RL 2007/46). Das CoC dient jedoch lediglich zum Nachweis der EU-Konformität gegenüber der (Erst-)Zulassungsbehörde. Hierzu transferiert es die Regelungswirkung der EG-Typgenehmigung als eigentlicher Konformitätsbestätigung auf das einzelne Fahrzeug. Eine eigenständige Versicherung des Herstellers gegenüber dem Fahrzeugkäufer, das Kfz entspreche den unionalen Produktvorschriften, enthält das CoC hingegen nicht (Röhl DV 2020, 151, 158 ff.). Ohnehin wurde die für die Interpretation des Generalanwalts entscheidende Formulierung in Anh. IX RL 2007/46 erst durch die KOM-VO 385/2009 eingefügt. Jene hätte aber als delegierte VO lediglich „nicht wesentliche (…) Bestimmungen dieser Richtlinie“ ändern, jedoch kaum einen unionsrechtlichen Haftungsanspruch begründen können. Dass die aktuelle GenehmigungsVO 2018/858 (bzw. die VO 2020/683) diese Ziff. 0 nicht mehr enthält, unterstreicht den Willen des EU-Gesetzgebers, Fahrzeuggenehmigungs- und privates Haftungsrecht streng zu trennen.
Vor einer Nicht-Konformität wird der Käufer über die Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung geschützt, nicht durch das CoC. Die Aufladung des CoC mit einer allgemeinen Konformitätsaussage würde hingegen die Bestandskraft der EG-Typgenehmigung überspielen, Entscheidungen der fachlich kompetenten Genehmigungsbehörden stünden unter Vorbehalt besserer Erkenntnis der Zivilgerichte. Der Eigentümer könnte sich auf die andauernde Verwendungsfähigkeit des Kfz nicht mehr verlassen.
Generalanwalt Rantos interpretiert eine an die Zulassungsbehörden gerichtete Bescheinigung beschränkter Reichweite in eine unbegrenzt gültige „Garantie“ der EU-Konformität gegenüber dem Käufer um. Mit dieser Argumentation ließe sich etwa dem auf etlichen Produkten anzubringenden CE-Zeichen eine vergleichbare Zusicherung entnehmen. Konformitätszeichen inhaltlich aufzuladen, um öffentliche Produktvorgaben mittels privaten Haftungsrechts durchzusetzen, stellt jedoch das für das Funktionieren des Binnenmarkts zentrale Vertrauen in unionsweit gültige Verwaltungsentscheidungen in Frage. Dies widerspricht der Systematik des EU-Produktrechts. Der EuGH kann diesem Weg nicht folgen.