Die mündliche Verhandlung lässt darauf schließen, dass es dem BGH um die Klärung von Grundsatzfragen geht. Hat ein Arzt das Recht, seine Daten aus einem Bewertungsportal löschen zu lassen, weil er das gesellschaftlich erwünschte Geschäftsmodell zur Abbildung aller Ärzte in einer möglichst vollständigen und reichweitenstarken Datenbank nicht unterstützen will? Müssen nicht zahlende „Zwangsmitglieder“ im Portal wegen der Wahrnehmung der Nutzer mit beruflichen Nachteilen rechnen? Kurz gesagt: Wer nicht zahlt, landet in der Holzklasse und wirkt als Arzt zweiter Klasse.
Die Äußerungen der Richter lassen eine differenzierte Entscheidung erwarten. In der Verhandlung kamen vier Punkte zur Sprache, bei denen der Senat nicht zur Annahme einer unangemessener Benachteiligung tendieren dürfte. Nicht orakeln muss man darüber, dass der BGH das Geschäftsmodell „Bewertungsportal“ für grundsätzlich rechtskonform hält. Das ist entschieden. Ebenso klar ist, dass die aktuellen Fälle an der DSGVO zu messen sind. Man kann darüber streiten, ob Jameda unter das Medienprivileg des Art. 85 DS-GVO fällt und sich die Abwägung zwischen Datenschutz und Unternehmensrecht an den Regeln des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bemisst. Richtig dürfte es sein, den Begriff des Journalisten nicht zu überdehnen. Die Fälle wären dann an der Interessenabwägung des Art. 6 I f) DS-GVO zu messen. Die Frage, was einem einzelnen Arzt gegen seinen Willen im Sinne der Auffindbarkeit aller Ärzte zuzumuten ist und was die Parameter für die Wahrung des Persönlichkeitsrechts im Verhältnis zur Meinungs- und Berufsfreiheit des Portals sind, dürfte entsprechend zu beantworten sein. Gegenstand der Urteilsgründe wird nicht sein, ob die „Entscheidung“ des Algorithmus von Jameda wegen eines möglichen Wettbewerbsnachteils rechtsähnliche Wirkungen im Sinne des Art. 22 DS-GVO entfaltet. Das ist schade, denn darüber orakelt die Wissenschaft.