Urteilsanalyse
Einstellung im Ordnungswidrigkeitenverfahren bei fehlenden Unterlagen statt Durchsuchung des Polizeipräsidiums
Urteilsanalyse
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Weigert sich die Polizei trotz richterlicher Verfügung die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung zu stellen, kann das Ordnungswidrigkeitenverfahren nach einem Beschluss des AG Dortmund eingestellt werden.

15. Jan 2024

Anmerkung von
Rechtsanwalt David Püschel, Krug Fröba Dominok Rathgeber Rechtsanwälte PartG mbB, Frankfurt a. M.

Aus beck-fachdienst Strafrecht 01/2024 vom 11.01.2024

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Sachverhalt

Die Polizei hat entgegen einer in der Hauptverhandlung ergangenen richterlichen Verfügung die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung für den Verteidiger nicht zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.

Entscheidung

Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erscheine unangemessen.

Praxishinweis

Amtlich verwahrte Schriftstücke können beschlagnahmt werden, sofern keine Sperrerklärung nach § 96 StPO abgegeben wird. Eine Sperrerklärung kann abgegeben werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Dies ist mit Blick auf Rohmessdaten und Bedienungsanleitungen für Geschwindigkeitsmessgeräte undenkbar. Deshalb kam hier keine Sperrerklärung, dafür aber die Durchsuchung des Polizeipräsidiums in Betracht. Letzteres hätte sicherlich disziplinierende Wirkung für den künftigen Umgang mit entsprechenden Einsichtsgesuchen der Verteidigung gehabt.

AG Dortmund, Beschluss vom 14.12.2023 – 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23 BeckRS 2023, 36522