Anmerkung von
Rechtsanwalt David Püschel, Krug Fröba Dominok Rathgeber Rechtsanwälte PartG mbB, Frankfurt a. M.
Aus beck-fachdienst Strafrecht 01/2024 vom 11.01.2024
Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Strafrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Strafrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Strafrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de.
Sachverhalt
Die Polizei hat entgegen einer in der Hauptverhandlung ergangenen richterlichen Verfügung die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung für den Verteidiger nicht zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.
Entscheidung
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erscheine unangemessen.
Praxishinweis
Amtlich verwahrte Schriftstücke können beschlagnahmt werden, sofern keine Sperrerklärung nach § 96 StPO abgegeben wird. Eine Sperrerklärung kann abgegeben werden, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde. Dies ist mit Blick auf Rohmessdaten und Bedienungsanleitungen für Geschwindigkeitsmessgeräte undenkbar. Deshalb kam hier keine Sperrerklärung, dafür aber die Durchsuchung des Polizeipräsidiums in Betracht. Letzteres hätte sicherlich disziplinierende Wirkung für den künftigen Umgang mit entsprechenden Einsichtsgesuchen der Verteidigung gehabt.