Urteilsanalyse
Einfache Signatur erfordert Namenswiedergabe
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Die einfache Signatur im Sinne des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift. Nicht genügend - so der BGH - ist das Wort «Rechtsanwalt» ohne Namensangabe.

24. Okt 2022

Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Bühl

Aus beck-fachdienst Vergütungs- und Berufsrecht 21/2022 vom 20.10.2022

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Sachverhalt

In einer Unterhaltssache legte die Anwältin des Antragsgegners persönlich über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) Beschwerde ein. Das FamG erteilte den Hinweis, dass der Schriftsatz nicht wie erforderlich zumindest einfach signiert, sondern am Ende nur mit dem Wort «Rechtsanwältin» ohne Namensangabe versehen sei. Die Beschwerde sei daher unzulässig. Der Antragsgegner beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die Beschwerdeeinlegung durch einen Schriftsatz nach, der mit der maschinenschriftlichen Namenswiedergabe der Anwältin schließt. Das OLG wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Beschwerde. Dagegen legte der Antragsgegner Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidung: «Rechtsanwältin» ohne Namenswiedergabe genügt nicht für einfache Signatur

Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Beschwerde sei innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht formgerecht eingelegt worden. Das über das beA versandte elektronische Dokument sei nicht wie gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO erforderlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert gewesen. Die einfache Signatur meine die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies könne beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein, wobei die Namenswiedergabe so entzifferbar sein müsse, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme einer bestimmten Person als Verantwortlicher zugeordnet werden kann.

Hier habe die Beschwerdeschrift nur mit der Bezeichnung «Rechtsanwältin» ohne weitere Namensangabe geendet. Allein mit dieser Bezeichnung lasse sich der Schriftsatz keiner bestimmten Person zuordnen, die Verantwortung für seinen Inhalt übernommen habe. Eine eindeutige Zuordnung werde auch nicht dadurch hergestellt, dass im Briefkopf der Kanzlei nur eine einzige Rechtsanwältin neben anderen männlichen Rechtsanwälten aufgeführt sei. Denn dies schließe nicht aus, dass eine im Briefkopf nicht aufgeführte Rechtsanwältin die Verantwortung für den Schriftsatz übernommen habe.

Das OLG habe auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei abgelehnt. Die Anwältin habe die Fristversäumung verschuldet, der Antragsgegner müsse sich dies zurechnen lassen. Ein etwaiger Irrtum sei vermeidbar gewesen. Die Bundesrechtsanwaltskammer habe bereits Ende November 2017 in einem Newsletter zum beA darauf hingewiesen, dass die einfache elektronische Signatur darin besteht, «einen Namen unter das Dokument zu setzen, gleich ob man ihn tippt oder eine eingescannte Unterschrift einfügt». Zudem sei bei Einreichung der Beschwerdeschrift bereits eine Entscheidung des BAG veröffentlicht gewesen, wonach das Wort «Rechtsanwalt» als Abschluss des Schriftsatzes nicht genüge.

Praxishinweis

Ebenso wie das BAG (Beschluss vom 14.09.2020 - 5 AZB 23/20, NJW 2020, 3476) hat der BGH nunmehr entschieden, dass die einfache Signatur im Sinn von § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO die Namenswiedergabe der den Schriftsatz verantwortenden Person am Ende des Textes erfordert. Dabei besteht auch die Möglichkeit, eine eingescannte Unterschrift zu benutzen. Allerdings muss bei einer eingescannten Unterschrift diese entzifferbar sein. Nicht ausreichend ist, wenn die Unterschrift nicht entzifferbar ist und damit von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme keiner bestimmten Person zugeordnet werden kann (BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B, NJW 2022, 1334).


BGH, Beschluss vom 07.09.2022 - XII ZB 215/22 (OLG Düsseldorf), BeckRS 2022, 26486