Allerdings hat der Anspruch aus § 140 StPO Grenzen: So gibt es den Rechtsbeistand auf Staatskosten nur dann, wenn das, was der Mandanten-Lümmel mutmaßlich verbrochen hat, besonders schlimm ist oder das Verfahren ebensolche Folgen haben kann. Womit wir schon bei der zweiten Grenze wären: ohne Verfahren wird das auch nichts mit der Pflichtverteidigerbestellung. Logisch, möchte man meinen. Nein, so logisch ist das gar nicht, wie ein Fall des BGH zeigt (Beschl. v. 3.4.2025 – StB 12/25).
Der Antragsteller in dem Fall wähnte sich als Mitglied der terroristischen Vereinigung „D“. So gab er es zumindest Anfang letzten Jahres bei der Bundesanwaltschaft an, weshalb er schon mal um die Beiordnung eines Pflichtverteidiger bat. Diese kennt eigentlich ihre Pappenheimer, doch bei Terrorvereinigung „D“ klingelte es bei niemanden. Man schloss deshalb daraus, dass es die angebliche Vereinigung losgelöst von ihrem konkreten Betätigungsfeld nicht oder allenfalls in den Träumen des Antragstellers von einem wilden und gesetzlosen Leben gebe. Deshalb sah man auch keinen Anlass für Ermittlungen wegen einer in die Zuständigkeit der Behörde fallenden Straftaten. Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wurde deshalb vom Ermittlungsrichter des BGH abschlägig beschieden. Doch das kam bei unserem verhinderten Terroristen nicht gut an. Der pochte auf seinen Anspruch aus § 141 StPO und erhoffte sich insoweit Unterstützung vom 3. Strafsenat des BGH. Aber auch dort winkte man ab, weil der StPO eine prospektive Pflichtverteidigerbestellung trotz aller Rechtsstaatlichkeit fremd sei. Mit anderen Worten: Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. während noch nicht offen geführter Ermittlungen braucht es eigentlich keinen Rechtsbeistand, geschweige denn einen Verteidiger. Wer das anders sieht, dem bleibt es natürlich unbenommen, sich eines solchen zu versichern. Das ist dann aber ein Wahl-, und kein Pflichtverteidiger, bei dessen Kosten die Staatskasse raus ist (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 8534).
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