Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Die hatte sich der spätere Kläger eingehandelt, weil er eine Auseinandersetzung mit seinem Vorgesetzten nicht nur verbal geführt hatte. Dieser hatte ihn zur Rede gestellt, weil er während der Arbeitszeit unerlaubt ein Kaffeepäuschen eingelegt hatte. Und weil die beiden sich ohnehin nicht sonderlich leiden konnten, brannte sehr schnell die Luft zwischen ihnen, beim Kläger allerdings ein bisschen mehr als bei seinem Kontrahenten. Das bekam allen voran dessen rechter Arm zu spüren, den sich der Kläger schnappte, um ihn ein wenig um die eigene Achse zu drehen. Und auch wenn das nicht ganz gelang, reichte das erzielte Drehmoment für eine anständige Verstauchung des rechten Handgelenks. Die Arbeitgeberin quittierte diese Form der Gesprächsführung mit einer fristlosen Kündigung und bekam Rückendeckung vom ArbG, das diese Maßnahme als erforderliche, geeignete und verhältnismäßige Reaktion auf die streitgegenständliche Tätlichkeit wertete. Andere Ansicht – wenig überraschend – der Kläger; schließlich seien in der Form erstmalig die Gäule mit ihm durchgegangen. Das LAG Hamm, das sich mit dieser eigenwilligen Diskussionskultur – (Schlamm-)Schlacht statt Argumente – auseinandersetzen musste, erläuterte dem Kläger daraufhin das Einmaleins des Miteinanders am Arbeitsplatz: Tätlichkeiten ebenda sind ganz generell ein No-Go. Und wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen, wie im konkreten Fall, kann der Arbeitgeber darauf selbst bei Erstbegehung mit einem fristlosen Rauswurf reagieren. Klar im Vorteil ist mithin, wer seine Gefühle im Griff hat, diesbezügliche Wallungen für Energieverschwendung hält oder einen Beißring stets griffbereit hat (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 39641).
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