Ganz Verwegene denken bereits über die Installation von Sessel- oder zumindest Ankerschleppliften auf dem Deich nach, schließlich will man auch seinen Wintergästen was bieten. Doch so schön die weiße Pracht ist, so beschwerlich gestaltet sich für unsere Wildtiere die Nahrungssuche. Deshalb müssen wir ihnen da ein bisschen unter die Arme vulgo Pfoten oder Flügel greifen. Das machen wir natürlich gern, vor allem für unsere gefiederten Freunde. Allerdings gibt es selbst für das jagdrechtlich korrekte Platzieren von Vogelfutterstellen Vorschriften, die strikt einzuhalten sind. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die Behörde den Vogelfutterhahn zudreht; so jüngst geschehen im Einzugsbereich des VG Würzburg (Urt. v. 4.12.2025 – W 9 K 24.1304).
Die späteren Kläger fütterten bereits seit Jahren Singvögel auf ihrem Grundstück. Irgendwann bekam die Jagdaufsicht davon Wind und sah sich die Futterstelle genauer an. Wie nicht anders zu erwarten, gab die natürlich Anlass für Beanstandungen. Insbesondere die Platzierung des Vogelhäuschens am Boden sei grob jagdrechtswidrig, weil dies geradezu eine Einladung an Schalenwild im Allgemeinen und Schwarzwild, sprich Wildschweine, im Besonderen sei, sich mit dem Vogelfutter den Bauch vollzuschlagen. Dem könne man ganz einfach begegnen, indem man dieses Futter ausschließlich in einer Höhe von 1,5 m anbietet oder die Fütterung einstellt, § 23a AVBayJG. Die Kläger hatten an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung so ihre Zweifel, die das VG Würzburg teilte. So gehöre handelsübliches Vogelfutter nicht zu der bevorzugten Nahrung von Schwarzwild, auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein ausgehungerter Paarhufer im Notfall auch mal darauf zurückgreife. Allerdings habe die Behörde nicht belegen können, ob es im konkreten Fall tatsächlich schon mal zu einer Plünderung der fraglichen Futterstelle durch Keiler und Bachen gekommen sei. Dagegen sei die Vogelfütterung, und ausschließlich diese, nicht etwa die von Wildschweinen oder anderem Schalengetier, bereits seit vielen, vielen Jahren ein echtes Herzensprojekt der Kläger. Und weil dies bislang keinerlei Auswirkungen auf den Wildschweinbestand im Gerichtssprengel hatte, fand die streitgegenständliche Vogelfutterstelle ihren Weg aus luftiger Höhe zurück auf bayerischen Boden (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 36836).
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