Nicht auszudenken, wenn der eine oder die andere aus dieser Kohorte die (Un-)Sinnhaftigkeit ihrer geistigen Rutschpartie auch noch mithilfe einer Schusswaffe untermauern dürfte. Rechtlich völlig unproblematisch ist hingegen der Abschluss von Versicherungen. Darin sind wir übrigens Weltmeister – oder aber im Verunsichertsein. Jedenfalls soll es kaum ein Land geben, von uns mal abgesehen, das so viel Geld ausgibt, um für sämtliche Unwägbarkeiten des Lebens abgesichert zu sein. Die Branche freut’s, und der Fantasie, was man neben den Klassikern wie Feuer, Hochwasser, Berufsunfähigkeit und Haarausfall sonst noch alles mit der passenden Police absichern könnte, sind fast keine Grenzen gesetzt. Deshalb kann man mittlerweile auch bei uns für den Fall, dass die Zahl zu allem bereiter selbsternannter Heilsbringer zunimmt, eine Terrorversicherung abschließen. Wenn man dann auch noch die Kosten nicht nur steuerlich geltend machen, sondern auch auf Dritte, etwa auf seine Mieter, abwälzen kann, dann spricht doch alles für den Abschluss. Wie immer in dieser Rubrik hat auch diese Sache einen Haken: Auf dem Land ist zwar auch nicht alles besser, aber zumindest tendiert die Terrorgefahr fast gegen Null. Das meint zumindest das LG Darmstadt (Urt. v. 27.6.2025 – 19 O 166/23).
Die spätere Klägerin hatte der späteren Beklagten eine Gewerbeeinheit im ländlichen Raum Südhessens vermietet. Ausweislich des Mietvertrags waren die Nebenkosten von der Mieterin zu tragen. Im Jahr 2020 kam es über die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 zum Streit, nachdem die Klägerin eine saftige Nachzahlung einforderte. Stein des Anstoßes waren unter anderem – man ahnt es fast – die Kosten für eine Terrorversicherung. Die Beklagte hielt weder ihren Betrieb noch ihre Mitarbeitenden für besonders terrorgefährdet und das Risiko, dass sich Terroristen im Darmstädter Speckgürtel verirren, für kalkulierbar. Diese Einschätzung der Gefahrenlage teilte auch das LG Darmstadt: Terrorversicherungen könnten zwar auf die Mieter umgelegt werden, allerdings nur, wenn sie tatsächlich erforderlich sind, mithin eine erhöhte Terrorgefahr gegeben ist. Profane Lagerhallen, wie im konkreten Fall, auf dem platten Land gerieten aber eher selten in den Fokus extremistischer Kämpfer mit Sendungsbewusstsein. Wenn die Dinge ausnahmsweise anders lägen, müsse der Vermieter dazu schon was sagen. Weil aber im konkreten Fall dazu nichts kam, blieb die Klägerin auf den Kosten für die Terrorversicherung sitzen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 37581).
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