Glosse

Geschenkt
Glosse
sevector/adobe (generiert mit KI)

Bis Ostern ist es noch ein Weilchen hin, trotzdem lohnt es sich bereits jetzt darüber nachzudenken, was man wem schenkt. Denn auch wenn gerade die jüngere Generation unsicher ist, was wir an Ostern eigentlich feiern (nein, der Osterhase hat da ganz sicher nicht Geburtstag), werden Geschenke auch zu diesem Anlass gern entgegengenommen. Und nein, ein Schoko-Hase, der ein paar bunten Schoko-Eiern in einem Nest Gesellschaft leistet, reicht allen voran dem Nachwuchs schon lange nicht mehr.

1. Feb 2026

Da darf es schon ein bisschen mehr sein: Spielzeug, Unterhaltungs-Elektronik, Kosmetik oder ein bisschen Mode rangieren auf der kindlichen Geschenke-Hitliste auch an Ostern ganz weit oben. Auch mit ein paar Scheinchen macht man eigentlich nichts falsch, vorausgesetzt, man bewegt sich dabei im Rahmen des Üblichen. Das der dabei alles andere als einfach zu bestimmen ist, zeigt ein aktuelles Urteil des FG Rheinland-Pfalz (v. 4.12.​2025 – 4 K 1564/24).

Der spätere Kläger hatte von seinem Vater zu Lebzeiten spendable Geldzuwendungen zu den beiden bedeutenden christlichen Feiertagen erhalten, und zwar vier Schenkungen über jeweils 20.000 EUR zu Weihnachten, eine Schenkung zu Ostern über 10.000 EUR sowie drei Schenkungen zu eben jenem Anlass über jeweils 20.000 EUR. Im Zuge der Veranlagung zur Erbschaftsteuer veranschlagte das Finanzamt eine dieser Osterschenkungen als steuerpflichtige Vorschenkung. Anders der spätere Kläger: In den Finanzkreisen, in denen sich sein alter Herr bewegt habe, seien Geldzuwendungen in Höhe von 20.000 EUR völlig übliche Gelegenheitsgeschenke und damit steuerfrei. Das Finanzamt dürfe halt bei der Bestimmung der Üblichkeit nicht auf seine eigenen notorisch klammen Kassen abstellen, sondern auf die Vermögensverhältnisse derjenigen, die die Deutschland AG am Laufen halten. Und die hätten halt ein bisschen mehr – im konkreten Fall rund 30 Mio. EUR – in der Portokasse. Beim FG Rheinland-Pfalz kam diese Sichtweise nicht so gut an. Das stellte bei der Bestimmung der Üblichkeit einer Zuwendung wie bereits das spießige Finanzamt auf die allgemeine Verkehrsanschauung ab. Und die bade nun mal nicht wie weiland Dago Duck in einem Geldspeicher. Würde man in dem Kontext auf das abstellen, was ein paar Superreiche für üblich halten, sei dies ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Doch so ganz sicher war man sich seiner Sache in Neustadt an der Weinstraße wohl nicht. Denn das FG hat die Revision zugelassen, damit der BFH klären kann, ob bei der Bestimmung der Üblichkeit in dem Kontext tatsächlich auf die allgemeine Verkehrsanschauung abzustellen ist – oder eben auf das, was some happy few dafürhalten (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 37210).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.