Nun könnte man diesen Reinigungsprozess, sollte er tatsächlich erforderlich sein, wie vom Weltenschöpfer bzw. der Evolution vorgesehen und seit Jahrtausenden bewährt, dem Stoffwechsel überlassen. „Viel zu banal“, tönt es von der Lifestyle- und Longvity-Industrie, die uns mit mehr oder weniger wirksamen Produkten das Geld aus der Tasche ziehen will. Auch da belebt „Keep it simple“ das Geschäftsmodell, weil der Mensch von Hause aus nun mal bequem ist. Deshalb sind wir nicht nur bereit, besonders schnell, sondern auch ganz besonders tief in unsere Taschen zu greifen, wenn uns der – zumeist – selbst ernannte Gesundheits-Guru gar nicht erst mit schweißtreibenden Sportprogrammen und freudlosen Ernährungsumstellungen zu ködern versucht. Unter Detoxjüngern besonders beliebt sind deshalb auch Pflaster, die, kaum aufgeklebt, laut Herstelleranpreisung angeblich umgehend Dinge freisetzen, die den ganzen verschlackten Körper einmal gründlich durchschrubben und -spülen, natürlich ganz ohne Nebenwirkungen. Allerdings: Wissenschaftlich valide ist diese Behauptung nicht. Deshalb rufen besonders vollmundige Anpreisungen dieser Art auch regelmäßig unsere Wettbewerbshüter auf den Plan, die einem zu unseriösen Treiben mithilfe der Justiz einen Riegel vorschieben (LG Hamburg Beschl. v. 10.7.2025 – 416 HKO 84/25).
Die spätere Antragsgegnerin vertrieb ein Fußpflaster, das sie als Entgiftungspflaster bewarb, was dem späteren Antragsteller völlig losgelöst von etwaigen Ernährungssünden sauer aufstieß. Und weil die Antragsgegnerin nicht davon abließ, ihr Entgiftungspflaster an den zahlungskräftigen Mann bzw. die ebensolche Frau zu bringen, sollte eine einstweilige Unterlassungsverfügung dem Geschäftsmodell den Garaus machen. Dazu war das LG Hamburg nur zu bereit, stelle doch die fragliche Bezeichnung einen eindeutigen Verstoß gegen das Irreführungsverbot des §§ 3, 31 iVm § 3 HWG bzw. 5 UWG dar. Denn der normal informierte und verständige Durchschnitts-Gesundsheitsjünger verstehe die Angabe „Entgiftungspflaster“ dahingehend, dass allein mit dem Aufkleben eine entgiftende und damit gesundheitsförderliche Wirkung auf den Körper eintrete. Dies sei aber keineswegs wissenschaftlich abgesichert; zumindest begründe die vom Antragsteller vorgelegte Literatur erhebliche Zweifel an der angeblich reinigenden Wirkung. Und weil man einen solchen Hinweis auf den streitgegenständlichen Fußpflastern vergeblich suchte und das LG zudem die Dringlichkeit der begehrten Unterlassungsverfügung bejahte, sollten sich etwaige Detoxwillige unter unserer Leserschaft gut überlegen, ob sie die Entgiftung ihres von Ernährungssünden geschundenen Körpers nicht besser wie bisher ihrem Stoffwechsel überlassen, statt sich dubiose Pflaster unter die Füße oder sonst wohin zu kleben (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter GRUR-RS 2025, 26917).
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