Glosse

Dienstreise
Glosse
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Keine Frage, das Berufsbeamtentum hat viele Vorteile, vom Gehalt vielleicht mal abgesehen. Nicht umsonst würde so mancher First-Year-Associate bei dem, was ein altgedienter Vorsitzenden-Haudegen im Gegenzug für seinen oder ihren jahrelangen Einsatz im Kampf ums Recht erhält, umgehend den Maßanzug an den Nagel hängen und erwägen, ob Taxifahren nicht doch lukrativer ist. 

20. Mrz 2026

Auf der anderen Seite genießen Staatsdiener auch viele Vorteile, allen voran bei der Altersversorgung, den Beihilfen zu den Krankenkosten und sie wissen, dass sie schon anständig über die Stränge schlagen müssen, wollen sie die Festanstellung auf Lebenszeit tatsächlich riskieren. Und auf Dienstreisen sorgt der Staat unter bestimmten Voraussetzungen dafür, dass seine Diener nicht verhungern. 

Dafür muss man sich auch nicht in die große, weite Welt begeben. Etwas mehr als 2 km zwischen Dienststätte und Geschäftsort können ausreichen, und schon wird bei der nächsten Reisekostenabrechnung das Tagesgeld für den Verpflegungsmehraufwand fällig, vorausgesetzt, es besteht Einigkeit darüber, wie diese Entfernung zu ermitteln ist. Denkanstöße dazu gab es jüngst vom BVerwG (Urt. v. 4.12.​2025 – 5 C 9/24).

Die spätere Klägerin, eine Bundesbeamtin, absolvierte Anfang 2020 insgesamt 24 Dienstreisen, allesamt dauerten länger als acht Stunden. Die dabei zurückgelegte Reisestrecke war von fast schon bestechender Kürze: ganze 2,1 km. Die geringe Entfernung im Sinne des § 6 I 3 BRKG und Ziff. 6.1.3. der zugehörigen Verwaltungsvorschrift war damit um sage und schreibe 100 Meter mit der Folge übertroffen, dass der Dienstherr ihr eigentlich ein Tagegeld für den Mehraufwand für Verpflegung hätte gewähren müssen. Doch eingedenk der stets klammen Kassen der öffentlichen Hand bekam der Schützenhilfe von der Vorinstanz, die wohl davon ausging, dass es sich bei den fraglichen Dienst- um Flugreisen gehandelt habe; zumindest ermittelte der VGH die Luftlinie zwischen Dienststätte und Geschäftsort und kam auf 1,9 km. Damit wäre die Versorgungspauschale perdu gewesen. Doch die beamtenreiserechtliche Sicht in Leipzig war deutlich dienstherrenunfreundlicher, weil sie auf die mit dem Pkw zurückgelegte Straßenentfernung abstellte. Und zwar nicht, weil Inlandsflüge nur was für Insekten seien, sondern das Gericht argumentierte mit Sinn und Zweck der 2 km-Grenze des § 6 I 3 BRKG. So müsse der Beamte auf Dienstreise die realistische Möglichkeit haben, zur Dienststätte oder Wohnung zurückzukehren, um sich dort oder in deren näherer Umgebung zu verpflegen. Stelle man dabei auf die Luftlinie ab, werde es leicht unrealistisch, weil diese im Vergleich zur Straßenentfernung vielfach deutlich kürzer ausfalle, wie der vorliegende Fall eindrucksvoll zeige. Dass Beamte nun mithilfe ihrer Reisekostenabrechnungen das finanziell reinholen, was der Sold nicht hergibt, indem sie etwa auf dem Weg zum oder vom Geschäftsort ein paar Umwege einplanen, müsse trotzdem niemand befürchten, weil die Reisekostenstellen stets auf die übliche Strecke abstellen. Und dass die wiederum deutlich kürzer sein könne als der tatsächlich zurückgelegte Weg, weiß jeder, der schon mal kritiklos einem orientierungslosen Navi oder der Umleitungsempfehlung im Verkehrsfunk gefolgt ist (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 33904).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.