Die Klägerin erwarb vom späteren beklagten Gebrauchtwagenhändler einen Ford Galaxy mit einer Laufleistung von 112.000 km für 9.990 EUR. Beworben wurde das gute Stück mit „unbeschädigt“; eine Prüfung auf Herz und Nieren hatte der Beklagte, wie er gegenüber seiner Kundin freimütig einräumte, tunlichst unterlassen, weil er den Wagen, auch insoweit war er erstaunlich ehrlich, so schnell wie möglich wieder loswerden wollte. Eine Probefahrt verlief erfreulich, gleichwohl schien der Händler wenig bis kein Zutrauen in den Wagen zu haben. Denn in den Kaufvertrag nahm er sicherheitshalber eine „Sondervereinbarung“ auf, nach der das Fahrzeug „aufgrund von technischen und Optischen Schäden als Bastlerfahrzeug verkauft“ wurde. Und weiter heißt es: „Auto wurde nicht Kontrolliert und Geprüft. Die Kundin ist damit einverstanden.“ Die konnte mit ihrer Neuverpflichtung zwar noch den Hof des Händlers verlassen, aber schon am nächsten Tag ging nichts mehr, weil die Einspritzdüse defekt war, Öl aus dem Motorraum tropfte und das Automatikgetriebe nicht nur komische Töne von sich gab – auf einer 112.000 km langen Reise kann eben viel passieren. Nun war es die Klägerin, die den Galaxy so schnell wie möglich wieder loswerden wollte. Doch Händler und LG winkten ab, weil der Wagen als Bastlerfahrzeug verkauft worden war und mit Blick auf diese Verwendung absolut mangelfrei sei. Doch da sprang das OLG Celle der Klägerin bei, die trotz dieser Vereinbarung eine verkehrstaugliche Bastelkiste habe erwarten dürfen. Nun hätte der Händler natürlich auch die Verkehrstauglichkeit abbedingen können. Allerdings hätte er sich dann mit der Vereinbarung ein bisschen mehr Mühe geben und die von der üblichen Beschaffenheit abweichenden Merkmale konkret aufführen müssen. Anderenfalls könnte der Eindruck entstehen, als ob zwingende Verbraucherschutzvorschriften elegant umschifft und die Entsorgung der Bastelkiste auf die Kundin abgewälzt werden sollte (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2026, 1973).
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