Glosse

Pflegerituale
Glosse
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Keine Frage, Geschäftsbeziehungen lassen sich in einem entspannten Rahmen ungleich besser pflegen als im Büro; da hilft auch kein noch so guter Espresso wie beim Italiener. Was liegt also näher, als das Angenehme mit dem Nützlichen zu verbinden und langjährige Geschäftspartner und möglicherweise auch -partnerinnen beispielswese in ein Skigebiet einzuladen, um sich dort erst fachlich fortzubilden, danach die Piste unsicher zu machen und zwischendurch neue Geschäftsbeziehungen zu knüpfen sowie Bestehende zu pflegen?

6. Mrz 2026

Das dachte sich auch ein Großhändler für Baustoffe aller Art, der den späteren Kläger sowie 13 weitere Teilnehmer im Februar 2023 für vier Tage ins österreichische Hinterglemm zu einer „Ski-Tour“ einlud. Doch auf die Piste ging’s erst im Anschluss an ein straffes Vortragsprogramm, das das Herz eines jeden am Bau Tätigen zum Schmelzen gebracht hätte. Oder kennen Sie jemanden aus der Branche, der nicht umgehend die Skier abschnallt, um alles zum Thema „Duschrinne TeceDrainline“ zu erfahren? Da war die Enttäuschung bei den Teilnehmern natürlich groß, als es hieß, das Vortragsprogramm inklusive der Duschrinne falle leider aus. Die Ski-Tour-Teilnehmer und möglicherweise auch Teilnehmerinnen mussten also drei ganze Tage irgendwie rumbringen. Wie gut, dass die Piste nicht weit und die Schneeverhältnisse gut waren; so kam zwar keine Langeweile auf, wohl aber der Kläger etwas heftiger zu Fall; zumindest war es mit „aufstehen, Krönchen richten, weiterbrettern“ nicht getan, weshalb die spätere Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung ins Spiel kam. Die ließ sich vom Verunfallten ausführlich schildern, wie es zu dem Sturz gekommen sei, zog medizinische Unterlagen bei und kam ziemlich schnell zu dem Ergebnis, dass das, was dem Kläger da in Hinterglemm widerfahren war, ganz bestimmt kein Arbeitsunfall war. Der sah das anders und zählte auf das SG Hannover, das aber auch per Gerichtsbescheid vom 14.11.​2025 (S 22 U 203/23) abwinkte.

Ein Arbeitsunfall liege nicht vor, weil der Kläger weder Skilehrer noch Bergretter war, weshalb Skifahren nicht einmal ansatzweise in einem inneren und vor allem sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehe. Dass die „Ski-Tour“ auch der Pflege von Geschäftsbeziehungen dienen sollte, führe zu keiner anderen Beurteilung, weil man die eben auch ganz ohne Skipiste in ganz profanen Arbeitssitzungen pflegen könne. Dabei bleibe zwar der Spaß auf der Strecke, die Unfallgefahr aber auch, weshalb die Sanierung des verunfallten Klägers bis auf Weiteres Sache seiner Krankenversicherung sei (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 31468).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.