Glosse

Einer für alle
Glosse
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Keine Frage, 80 Cent sind auch heutzutage noch viel Geld. Das merkt man insbesondere dann, wenn die fehlen und einem deshalb etwa der Zugang zum Sanifair-Innenbereich verweigert wird. Oder der Kaffeeautomat deswegen den dringend benötigen doppelten Espresso-Macchiato einbehält, ohne den angespannte Chefs (m/w/d) oder dünnhäutige Kolleginnen (m/w/d) nicht nur kurz vor Feiertagen oder Fristabläufen schwer zu verkraften sind. 

9. Jan 2026

Und wer in deutschen Binsenweisheiten bewandert ist, weiß, dass des Talers nicht wert ist, wer den Pfennig nicht ehrt. Zwar sind dank diverser Währungsreformen sowohl Pfennig als auch Taler längst Geschichte, trotzdem ist an dem Spruch was dran. Das wissen natürlich auch unsere Gerichte und machen ihren Einsatz im Kampf ums Recht nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig. Trotzdem bitten sie von der klageweise Geltendmachung von Bagatellforderungen, die das SG Karlsruhe jüngst bei Beiträgen unter 1 EUR verortet hat (Gerichtsbescheid v. 5.12.​2025 – S 12 R 2875/25) abzusehen. Recht haben sie!

Der Kläger, fachkundig bzw. anwaltlich beraten, wie die Entscheidungsgründe an mehreren Stellen betonen, wendet sich gegen die Nacherhebung seiner Versicherungsbeiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung für den Monat Juli 2025, die die beklagte Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung zwar gesetzeskonform, aber verfassungswidrig um einmalig 80 Cent zu hoch bemessen habe. Dazu war es gekommen, weil ein überhöhter Pflegebeitragssatz aus seinem zu hohen Rentenbruttowert errechnet worden war. Hätte man den korrekten Wert zugrunde gelegt, dann hätten nicht nur der spätere Kläger, sondern rund 22 Mio. andere Rentnerinnen und Rentner sage und schreibe 80 Cent mehr in der Tasche gehabt, die sie für die tollsten Dinge hätten ausgegeben können, Stichwort Sanifair bzw. Espresso Macchiato. Die Trägerin der Rentenversicherung half dem Widerspruch trotz der nicht ganz unbeachtlichen Breitenwirkung nicht ab und bekam Rückendeckung vom SG Karlsruhe. Der Klage fehle angesichts der Beschwer des anwaltlich vertretenen Klägers von unter einem EUR bereits das Rechtsschutzbedürfnis, entschied es. Zwar streite er auch für unzählige weitere Ruheständler; das mache aber aus einer Bagatelle noch lange keine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung, so dass auch die Berufung nicht zuzulassen sei.

Die Botschaft, die das SG damit auch an den Berufsstand sendet, liegt klar auf der Hand: Sozialgerichtliche Mandate, in denen 99 und weniger Cent eingeklagt werden sollen, werden künftig grundsätzlich abgelehnt. Ein Blumentopf lässt sich damit ohnehin nicht gewinnen. Wem das gegen das Anwaltsethos geht, dem bleibt es unbenommen, seinem potenziellen Auftraggeber den einzuklagenden Betrag aus der eigenen Tasche oder der Kanzleikaffeekasse in die Hand zu drücken und dann die Dinge auf sich beruhen zu lassen (der Gerichtsbescheid ist abrufbar unter BeckRS 2025, 33931). 

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.