Glosse

Mitgehangen
Glosse
Andrii Yalanskyi/adobe

Also, normalerweise sind es ja die Lümmel oder Gören von der ersten Bank, die den Schulfrieden gefährden, das Lehrpersonal eher nicht so, und „Herr“ oder „Frau Direktor“ der (höheren) Lehranstalt schon mal gar nicht. Doch keine Regel ohne Ausnahme, und über eine solche hatte jüngst das VG Bremen zu entscheiden (Beschl. v. 30.10.​2025 – 6 V 2770/25).

12. Dez 2025

In dem Fall hatte das Gericht über den Eilantrag einer Schulleiterin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine befristete Abordnung zu entscheiden. Zu der war es gekommen, weil die Antragstellerin nach Einschätzung der Schulaufsicht dem Frieden an der Schule, der sie vorstand, nicht förderlich war. Zu viele Konflikte schwelten zwischen ihr und dem Lehrerkollegium fröhlich vor sich hin, hieß es immer wieder in ihren diversen Beschwerden gegenüber der Behörde. Doch statt das Kollegium oder zumindest Einzelne davon im Interesse des Schulfriedens an eine andere Penne der Hansestadt umzusiedeln, war es die Antragstellerin, die ihre Dienste vorübergehend an einer anderen Lehranstalt erbringen musste. Nun könnte man einwenden, dass man vor einer solchen Maßnahme zunächst einmal ausdiskutieren sollte, wie es zu diesen Konflikten gekommen ist – und vor allem, wer dafür verantwortlich zeichnet. Doch das VG Bremen dachte nicht daran. Denn auch wenn ein solches Vorgehen allen voran im Kindergarten pädagogisch wertvoll sei, sei ein derartiger Aufwand bei Konflikten innerhalb des Lehrkörpers entbehrlich. Und zwar nicht, weil man Dinge ganz allgemein auch zerreden kann, sondern weil für eine Abordnung das Vorliegen eines dienstlichen Grundes, etwa die Existenz der Störung im ordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs, ausreiche. Und den hatte die Antragstellerin im konkreten Fall der Schulbehörde mit ihren Beschwerden über ihre Kolleginnen und Kollegen quasi auf dem Silbertablett geliefert. Was sie dabei offensichtlich nicht bedacht hatte: Wer die Schuld dafür trägt, spielt für den Erlass einer Abordnung keine Rolle, weil diese Maßnahme keine Sanktion ist. Etwas anderes mag zwar gelten, wenn es einen völlig Unbeteiligten an dem fraglichen Konflikten treffe. Aber so ganz unbeteiligt war die Antragstellerin am Entstehen und Fortbestand der Spannungen, über die sie sich immer wieder beklagt hatte, wohl nicht. Und so beschied das VG ihr Begehren frei nach dem Grundsatz „mitgehangen, mitgefangen“ abschlägig (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 30169). 

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.