Glosse

Ich glaub’, mich tritt ein Pferd
Glosse
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Wer hätte das gedacht? Nicht nur wir Menschen treten unseren Artgenossen bei passender Gelegenheit gern mal vors Schienbein, auch Pferde sind in dieser Hinsicht kein Deut besser, wie sich einem aktuelleren Urteil des LG Lübeck (v. 19.8.​2025 – 5 O 177/24) entnehmen lässt. Und wie bei uns Menschen stellt sich in solchen Fällen dann auch beim Vierbeiner häufig die Frage, welcher Gaul für die Blessuren des anderen nun einzustehen hat. 

5. Dez 2025

Die Antwortet lautet – wie so häufig im Leben und in der Juristerei – : es kommt darauf an. Und wer die Dinge und das Leben eher passiv über sich ergehen lässt, ist klar im Vorteil, zumindest haftungsrechtlich.

Die Klägerin in dem Fall ist Halterin des 19-jährigen Wallach Willi. Am 21.9.​2023 bekam der auf der Weide Gesellschaft von Pferdedame Cindy, die wohl einen rabenschwarzen Tag hatte. Vielleicht standen die Sterne schlecht oder das Karma zickte rum oder sie hatte einfach nur der Hafer gestochen – auch für Pferde gibt es tausend Gründe, um schlecht drauf zu sein. Dieses Gefühlschaos ausbaden musste Wallach Willi. Denn kaum hatte Cindys Halterin das Tier auf die Weide gebracht, rannte es wie von der Pferdsmücke gestochen los und trat mehrfach mit der Hinterhand nach Willi. Der zog sich dabei eine Radiusfraktur an der rechten Vorderhand zu, die tierärztlich behandelt werden musste. Kostenpunkt: knapp 10.900 EUR. Die Hälfte davon beglich Cindys Haftpflichtversicherung und betrachtete die Angelegenheit für erledigt; schließlich habe es sich um eine für Pferde nicht unübliche Rangelei unter Artgenossen gehandelt. Und dass hier die Dame der Rüpel war, heiße noch lange nicht, dass Willi und seine Halterin nicht auch anteilig für die Blessuren einzustehen hätten – Stichwort Tiergefahr. Doch die vermochte das LG Lübeck im konkreten Fall nicht zu erkennen. Denn auch wenn Pferde Fluchttiere seien, habe Willi bloß rumgestanden, als Cindy auf ihn losging. Weil aber für die Verwirklichung der Tiergefahr mehr erforderlich ist, als bloß anwesend zu sein, es also irgendeiner Aktivität bedarf, die der Wallach hätte entfalten müssen, bevor ihn Cindys Hinter- am Vorderhuf traf, gingen die Kosten seiner Heilbehandlung mit der beklagten Versicherung nach Hause. Ob die auch noch fürs Schmerzensgeld blechen musste, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 31349).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.