Glosse
Stoned
Glosse
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Am KCanG scheiden sich die Geister: Die einen feiern den Gesetzgeber für eine längst überfällige Teil-Entkriminalisierung, die anderen beschwören Schreckensszenarien von der dauerbekifften Nation herauf, die in ihren Vorgärten statt Hortensien, Kirschlorbeer und Tulpen großflächig Hanf für den Eigenbedarf kultiviert. Die Wahrheit dürfte wahrscheinlich wie so häufig irgendwo in der Mitte beider Ansichten zu finden sein.

24. Jan 2025

Doch unabhängig davon, auf welche Seite man sich nun schlagen möchte, sollte eins unbestritten sein: Manche Berufsgruppen sollten besser die Finger vom „Gras“ lassen. Polizeibeamte gehören unbedingt dazu, wie jüngst das VG Aachen konstatierte (Beschl. v. 16.12.​2024 – 1 L 884/24). Vor allem wenn sie sich noch in der Erprobungsphase befinden.

Der Kläger in dem Fall, ein Polizeivollzugsbeamter, dessen Probezeit gerade ein unrühmliches Ende genommen hatte, begehrte Prozesskostenhilfe, um die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen eine Entlassungsverfügung wiederherzustellen. Die hatte er sich eingefangen, weil er im Mai 2024 zwar nicht völlig zugedröhnt, aber immerhin spürbar bekifft per Pkw zum abendlichen Dienst gefahren war. Weitere Ermittlungen hatten zudem ergeben, dass er Cannabis nicht erst seit dessen Teillegalisierung konsumierte, sondern bereits deutlich früher. Und auch härteren Drogen gegenüber sei er nicht abgeneigt, wenn auch nur außerhalb der Dienstzeit. Seinem Dienstherrn reichte das gleichwohl, um den Kläger wegen seiner augenfälligen charakterlichen Ungeeignetheit umgehend aus dem Dienst zu entfernen. Doch offensichtlich war unser verhinderter Ordnungshüter gerne Polizist, zumindest nahm er den Rausschmiss nicht als gottgegeben hin. Und damit die Wiederherstellung der Gerechtigkeit nicht an seinen fehlenden finanziellen Mitteln scheiterte, begehrte er Prozesskostenhilfe, die ihm allerdings das VG Aachen verwehrte, weil die Suspendierung mit sofortiger Wirkung zu Recht erfolgt sei. Dass Polizeibeamte nicht bekifft zum Dienst antreten dürften, stehe auch nach der Teillegalisierung von Cannabis außer Frage; schließlich habe das Land Nordrhein-Westfalen alle seine Bediensteten pünktlich zum Inkrafttreten des KCanG wissen lassen, dass sie gleichwohl weder zugedröhnt noch angeheitert zum Dienst erscheinen dürften, was sich insbesondere Waffenträger merken sollten. Der Kläger versuchte noch mit den bei ihm nicht zu beobachtenden Ausfallerscheinungen zu retten, was nicht mehr zu retten war. Denn für den Antragsgegner stritt das Ansehen der Polizei, ein nach Ansicht des VG höchst schützenswertes Gut, das durch das Verhalten des bekifften Polizeianwärters erheblich Schaden genommen habe (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 35413).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.