Denn gegen Heizen ist nur dann nichts einzuwenden, wenn es im und nicht mit dem Wohnmotorfahrzeug praktiziert wird. Was heizen in dem Kontext bedeutet, hat übrigens jüngst das OLG Frankfurt a. M. spezifiziert (Beschl. v. 3.9.2025 – 1 Orbs 42/25).
Der Betroffene in dem Fall war im Sommer 2023 mit seinem Wohnmobil außerhalb geschlossener Ortschaften mit 20 km/h überm Strich erwischt worden und kassierte dafür eine Geldbuße in Höhe von 280 EUR. Begründung: An der fraglichen Stelle, an der er geblitzt worden war, war für Lkw ausweislich der gut sichtbaren Verkehrsbeschilderung bei 80 km/h Schluss. „Seit wann ist mein Wohnmobil ein Lkw?“, fragte sich unser Asphalt-Cowboy und reichte diese Frage an das AG Idstein weiter. Doch auch dort hielt man das WoMo für einen Lkw und damit an der verhängten Geldbuße fest, ebenso das OLG Frankfurt a. M., das sich auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin mit der Kategorisierung des Tatwerkzeugs befassen musste. Doch weil das kein minimalistisches Tiny-House auf Rädern war, sondern ein echtes Dickschiff, war die Rechtslage eindeutig: Wer 7,5 Tonnen und mehr auf die Waage bringt, ist nun mal kein Pkw, sondern ein Lkw. Und für die galt an der fraglichen Stelle 80 km/h und damit 20 km/h weniger als beim flotten WoMo gemessen. An der Geldbuße in Höhe von 280 EUR gab es nach Abzug sämtlicher Messunwägbarkeiten und Toleranzen deshalb nichts zu rütteln. Weil aber nicht nur Wohnmobile immer mehr an Gewicht zulegen, sondern auch so mancher Pkw, sei nicht nur allen Fans des mobilen Urlaubs, sondern auch allen Freundinnen und Freunden geländegängiger Fahrzeuge angeraten, das Gewicht ihres Gefährts im Blick zu behalten und sich im Zweifel an der für Lkw geltenden Verkehrsbeschilderung zu orientieren (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 30573).
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