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Manipulationstechniken soll es ja angeblich so viele geben wie Sand am Meer. Geht es hingegen um die Manipulation von Verkehrsunfällen, ist die Auswahl nicht ganz so vielfältig. Bewährt hat sich folgende simple Vorgehensweise: Man braucht zwei Fahrzeuge, eines, regelmäßig das des „Schädigers“, sollte seine besten Jahre lange hinter sich haben, dafür mit einem Rundum-Sorglos-Versicherungspaket der Extraklasse punkten, das andere sollte neu- und hochwertig sein. 

21. Nov 2025

Wenn man dann noch ein ruhiges Plätzchen findet, an dem kein Zeuge stört, kann es auch schon losgehen. Dabei gilt: langsam angehen. Schließlich will man seinen „Unfallgegner“ bzw. dessen Wagen nicht mehr als unbedingt nötig wehtun. Ein kleiner Parkplatzrumpler, wie er nicht nur Frauen gerne mal unterläuft, oder ein softes Schubsen der Stoßstange des Vordermanns reichen vollkommen, um einen satten vierstelligen Betrag von der Versicherung des Unfallverursachers für die Instandsetzung des erlittenen Schadens einzuheimsen. Den kann man darauf verwenden, muss es aber nicht. Für was gibt es schließlich die fiktiven Reparaturkosten geschenkt? Allerdings hat die Sache – man ahnt es bereits – einen Haken: Ist der Unfallhergang noch fiktiver als die Reparaturkosten, kann man auf diesen schon mal sitzenbleiben – und das mit dem Segen der Justiz (OLG Schleswig Hinweisbeschl. v. 22.9.​2025 – 7 U 50/25).

Der Kläger begehrte von der beklagten Versicherung seines „Unfallgegners“ gut 6.400 EUR zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten. Besagter Unfallgegner hatte Ende März 2021 kurz vor der Tagesschau in einem zu diesem Zeitpunkt einsamen Teil eines Gewerbegebiets mit seinem hochbetagten, gut versicherten Transporter dem jungen gebrauchten Kastenwagen des Klägers beim Rückwärtseinparken einen ausgeprägten Streifschaden verpasst. Zeugen waren, vom Fahrer des Schädigerfahrzeugs mal abgesehen, keine vor Ort, die brauchte man aber auch nicht, weil sich die Schuldfrage selbst für juristische Laien nicht stellte. Gleichwohl kam der Versicherung des „Schädigers“ der Fall spanisch bzw. kariert vor. Und so beauftragte sie vor der Schadensregulierung nicht nur einen Sachverständigen, der den Schadensfall anhand einer Gegenüberstellung der Fahrzeuge einer Plausibilitätskontrolle unterziehen sollte, sondern durchforstete auch das Internet, um herauszufinden, ob sich Schädiger und Geschädigter tatsächlich an jenem schicksalhaften Tag Ende März 2021 erstmals begegnet sind. Und Facebook sei Dank, wurde sie auch gleich fündig: Die zwei kannten sich nicht nur bestens, sondern waren auch noch für den gleichen Laden als Kurierfahrer tätig, der „Schädiger“ als Angestellter, der „Geschädigte“ als Selbstständiger. Die Assekuranz und LG beschieden daraufhin die begehrte Zahlung abschlägig, was den Kläger aber nicht davon abhielt, dagegen in Berufung zu gehen. Doch auch das OLG Schleswig winkte ab. Denn zwischenzeitlich wurde ruchbar, dass der Kläger den Schädiger zeitweise als Minijobber eingestellt und ihm auch noch den fraglichen Transporter für die Beförderung eines Sofas zum Schnäppchenpreis überlassen hatte. Zusammen mit dem lukrativen Streifschaden reichte dem OLG diese Vertrautheit, um dem Kläger die Rücknahme seiner Berufung dringend ans Herz zu legen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 29204).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.