So wird sich, wer diese Rubrik regelmäßig verfolgt, und nach unseren Informationen ist das durchaus die eine oder der andere unter unseren Lesenden, vielleicht noch an den Beschluss des OLG Schleswig vom 13.10.2025 (2 Ws 60/25 Vollz) erinnern, über den wir in NJW-aktuell H.45/2025, 9 berichtet haben und in dem es um die Frage ging, ob ein sportbewusster Häftling einen Anspruch gegenüber der Anstaltsleitung auf eine kalorische Aufwertung seiner Verpflegung hat. Ein paar Wochen zuvor beschäftigte ein Häftling die Justiz im Süden der Republik, der ebenfalls seine liebe Not mit der dortigen Anstaltsverpflegung hatte, allerdings aus völlig anderen Gründen als sein Partner in Crime aus dem hohen Norden. Denn während der sich mit einem weiteren Schlag aus der Suppenkelle zufriedengegeben hätte, beharrte Ersterer auf einer veganen Verköstigung. Heißt das nun, dass im bayerischen Strafvollzug bald Sojaweißwürstchen und -leberkäse gebrutzelt werden müssen, gegen die der dortige Landesvater so vehement wettert, nur damit inhaftierte Veganerinnen und Verganer dort nicht vom Fleisch fallen? Die Antwort auf diese Frage gab das BayObLG Anfang September (Beschl. v. 4.9.2025 – 203 StObWs 239/25).
Der Antragsteller in dem Fall verbüßte in einer bayerischen JVA eine mehrmonatige Freiheitsstrafe. Schon während des Check-In Mitte Dezember 2024 machte er deutlich, dass er in Sachen Ernährung nicht kompromissbereit sei und auf einer veganen Vollverpflegung bestehe. Die Anstaltsleitung wies ihn auf ihr vegetarisches und laktosefreies Speisenangebot sowie auf das reichhaltige Sortiment des Anstaltskaufmanns hin – und seinen Antrag ab. Kurz darauf landete der beim LG Kempten, das sich unter anderem damit befassen durfte, ob der Antragsteller im konkreten Fall von der Anstaltsleitung gezwungen werde, nicht vegane Ernährung zu sich zu nehmen, dies tatsächlich, wie von seiner Bevollmächtigten behauptet, an Folter grenze und vegane Ernährung weltanschaulich religiösen Speiseangeboten nach Art. 4 GG gleichstehe. Beim LG Kempten schlug man sich trotz Foltervorwurf und quasireligiöser Ernährungsvorliebe auf die Seite der JVA, was das BayObLG nach zwischenzeitlicher Haftentlassung des Antragstellers bestätigte. Denn für die Anstalt stritten zum einen das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Umstand, dass jede zusätzliche Kost nun mal zusätzliche Kosten bedeute. Zum anderen verfügte die Anstalt über einen gut ausgestatteten Kaufladen, der dem Antragsteller wie allen anderen Häftlingen auch die Möglichkeit bot, seinen Bedarf an veganen Extrawürsten ebenda zu decken (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 28018).
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