Das verschafft zumindest eine gewisse Atempause, und vielleicht ist der gesetzliche Richter dann anderweitig derart beschäftigt, dass er nicht mal zwischendurch nachfragt, ob Gesundheit und Verhandlungsfähigkeit wiederhergestellt sind. Allerdings reicht nicht jede ärztliche Bescheinigung, damit Justitia einen mit den besten Genesungswünschen in die Rekonvaleszenz entlässt. Sie sollte schon gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllen und ein bisschen aussagekräftiger sein als eine klassische AU-Bescheinigung. Dafür drücken unsere Gerichte schon mal ein Auge zu, wenn Orthografie und Grammatik des Attests ausbaufähig sind (KG Beschl. v. 4.4.2025 – 3 Ws 11/25).
Die Angeklagte in dem Fall war vom AG Tiergarten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte sowie Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Am Tag ihrer Berufungsverhandlung Anfang März 2025 beantragte ihr Verteidiger die Aufhebung des Termins, da sich seine Mandantin aufgrund einer Gürtelrose unpässlich fühle. Seinem Antrag beigefügt war ein „ärztliches Besuchsprotokoll“ vom 22.2.2025, das unter anderem „starke Herpes am Geses“ bescheinigte. Das LG zeigte sich davon unbeeindruckt und verwarf die Berufung, weil ein Besuchsprotokoll vom Vormonat nichts über die gesundheitliche Verfassung der Angeklagten am Tag der Berufungsverhandlung aussagen könne. Drei Tage später legte die Verteidigung nach und ein „ärztliches Besuchsprotokoll“ vom 5.3.2025 vor, das „Schmerzen li Lendenwirbelbereich mit blasige Ausschlag. Letzte Tage Symptome stärker geworden“ bescheinigte. Die damit begehrte Wiedereinsetzung wurde abschlägig beschieden, und die Angelegenheit landete auf die sofortige Beschwerde der Angeklagten hin beim KG, das sich mit gewissen Bauchgrummeln doch noch auf deren Seite schlug. Zumindest lässt uns der Senat wissen, dass er aufgrund der liederlichen Orthografie und Grammatik der Bescheinigungen – gestolpert war der Spruchkörper insbesondere über „geses“ für Gesäß, „Röttung“, „mit blasige Ausschlag“ und „Simpotome“) – erwogen habe, nachteilige Schlüsse auf die Qualifikation des Verfassers und die inhaltliche Richtigkeit seiner Bescheinigung zu ziehen. Weil eine solche Bewertung aber ohne weitere Feststellungen nicht möglich sei, musste das Gericht nicht nur dem Wiedereinsetzungsantrag stattgeben, sondern auch noch die Kosten des Beschwerdeverfahren der Landeskasse aufbrummen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 17136).
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