Das wissen auch unsere Entrümpler und haben in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen versucht, dafür zu sorgen, dass das Eigentum an derartigen und noch lukrativeren Funden nach einer Wohnungsauflösung bei denen landet, die es unter Bergen weitgehend wertlosen Mülls zutage befördert haben. Doch keine Sorge, sollte die Branche beim Ausmisten bei einem lieben Angehörigen auf eine Krönungs-Tiara, einen verschollen geglaubten Expressionisten oder andere Wertgegenstände stoßen, hat das keinerlei Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse, und zwar völlig unabhängig, wie benutzerfreundlich die AGB diese geregelt haben (LG Köln Urt. v. 8.5.2025 – 15 O 56/25).
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Entrümpelung von Wohnungen und wurde von der späteren Beklagten, vertreten durch deren Betreuerin, mit dem Ausmisten der zwischenzeitlich aufgegebenen Wohnung beauftragt. Dabei stießen die Mitarbeiter der Klägerin neben den üblichen Wunderlichkeiten auch auf Schmuck im Wert von rund 30.000 EUR und 623.000 EUR in bar. Beides wurde zunächst der Betreuerin gegen Zahlung eines zusätzlichen Honorars von 2.000 EUR wegen des damit einhergehenden Mehraufwands übergeben. Doch dann erinnerte sich die Klägerin an ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit der sehr weitreichenden Eigentumsübergangsregelung für sämtliche Wertgegenstände, die sich zum Zeitpunkt des großen Reinemachens noch im Objekt befunden haben, und forderte Bargeld sowie Schmuck zurück. Die Betreuerin winkte ab, ebenso das LG Köln, weil die fragliche AGB-Klausel, die keine gesonderte Regelung für versteckte Wertgegenstände enthalte, die Auftraggeberin unangemessen benachteilige. Zudem könne kein vernünftiger Mensch annehmen, die Beklagte habe der Auftragnehmerin Wertgegenstände von mehreren Hunderttausend EUR für die Entrümpelung ihrer Wohnung überlassen wollen. Und auch einen etwaigen Finderlohn beschied das LG abschlägig. Denn dafür hätten die Mitarbeiter der Klägerin verlorene Sachen finden müssen. Verloren aus deren Sicht war im vorliegenden Fall aber nur ihre Klage, nicht aber Schmuck und Bargeld. Die Klägerin ging deshalb nicht nur leer aus, sondern hatte darüber hinaus auch noch die Verfahrenskosten zu tragen – Maßlosigkeit und Gier rechnen sich eben nicht (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 12017).
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