Denn die Wahrnehmung der vielfältigen Kammeraufgaben in unser aller Interesse kostet. Die Reisen zu befreundeten Kammern an die schönsten Orte der Welt übrigens auch. Aber das sollte uns die Völkerverständigung von Anwältin zu Anwalt schon wert sein, auch wenn wir dafür von Jahr zu Jahr immer etwas mehr zur Kasse gebeten werden. Zumal die Kammern ja mit sich reden lassen, wenn die Geschäfte mal nicht so gut laufen, weil die Justiz mal wieder mit der Kostenfestsetzung nicht hinterherkommt (s. dazu auch Müller-Güldemeister NJW-aktuell H. 35/2025, 15) und die Perspektive finster bleibt. Es braucht also keiner befürchten, wegen des Kammerbeitrags nebenbei noch Taxi fahren zu müssen. Einfach einen Antrag auf Beitragserlass stellen – schon winkt eine satte Beitragsermäßigung, vorausgesetzt, die Angaben zu den Einkünften waren korrekt und vollständig. Anderenfalls droht Ungemach, wie der AGH jüngst bestätigt hat (Urt. v. 13.6.2025 – AGH II ZU 2/2023 (II-44)).
Der Kollege in dem Fall beantragte bei der für ihn zuständigen RAK Hamburg die Reduzierung des jährlichen Kammerbeitrags in Höhe von 354 EUR. Bei der Frage nach seinen Einkommensverhältnissen gab er lediglich die Einnahmen aus seiner anwaltlichen Tätigkeit an. Die waren wohl eher mager, zumindest reduzierte die Kammer seinen Beitrag daraufhin um 50 %. Was sie nicht wusste: Von dem, was der Laden nicht abwarf, konnte der Antragsteller dank Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen so komfortabel leben, dass für eine Beitragsreduzierung eigentlich kein Raum war. Aufgeflogen ist der ganze Schwindel, weil die Kammer in einem Parallelverfahren die wirtschaftliche Lage des Kollegen genauer unter die Lupe genommen hatte, nachdem der Verdacht des Vermögensverfalls im Raum stand. Dabei musste er finanziell die Hosen vollständig runterlassen, wollte er nicht riskieren, dass man ihm den Laden dicht macht. Allerdings war damit auch die Halbierung seines Kammerbeitrags perdu. Mehr noch: Die Kammer forderte die erlassenen Beträge nach. Und das völlig zu Recht, wie der AGH Hamburg Mitte Juni befand. Schließlich sei der Kläger nicht ansatzweise so bedürftig, wie er es der Kammer zunächst vorgegaukelt habe. Deshalb sei auch ein etwaiges Vertrauen in die Bestandskraft des ihn begünstigenden Bescheids nicht schutzwürdig. Und weil Frechheit eben doch nicht siegt, bestätigte der AGH außerdem noch die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 360 EUR (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 22253).
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