Glosse

Waldorf
Glosse
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Vielleicht kennt der eine oder die andere aus der Leserschaft das Szenario: Die Ferien sind vorbei, und der Nachwuchs verkündet beim Abendessen, in dem er lustlos rumstochert, dass er bzw. sie bis auf Weiteres nicht mehr in die Schule geht. Eltern zucken bei solchen Ansagen gern mal zusammen, aber nur innerlich, weil man das Kind, das wohl gerade die nächste Entwicklungsstufe nimmt, nicht verschrecken will. 

19. Sep 2025

Außerdem scheint es seine Erzeuger zumindest vorübergehend nicht nur als voll peinlich oder retro wahrzunehmen. Oder hätte es sonst die nächste Weichenstellung für seinen Lebensentwurf zur Diskussion gestellt? Diesen Vibe gilt es nicht durch eine autoritäre Ansage zu zerstören. Deshalb mimt man erstmal Verständnis und fragt – gegebenenfalls geheuchelt – interessiert nach den Beweggründen. Völlig falsch wäre ein: „Und was soll aus Dir dann mal werden?“ Die Frage ist noch nicht raus, schon kommt wie aus der Pistole geschossen: „Gangsta-Rapperin“ oder „Influencer“ oder ein anderer Berufswunsch, den Eltern aus der gesellschaftlichen Mitte ganz bestimmt nicht hören wollen. Mindestens genauso falsch wäre es aber, dem Nachwuchs seinen Willen zu lassen. Denn auch wenn es für junge Menschen und ihre weitere Entwicklung gewinnbringend sein kann, sich mal in einem neuen Umfeld auszuprobieren, sieht die Justiz Selbstfindungsexperimente im schulpflichtigen Alter kritisch (VG Bayreuth Urt. v. 27.6.​2025 – B 3 K 24.419).

Die Kläger – Eltern zweier Kinder im schulpflichtigen Alter – wehrten sich gegen einen Bescheid, mit dem sie unter Androhung eines Zwangsgelds verpflichtet wurden, dafür zu sorgen, dass Sohn und Tochter regelmäßig am Unterricht teilnehmen. Tja, versicherten die Erziehungsberechtigten treuherzig, sie würden dem ja gern entsprechen. Allein, die kleinen Racker fühlten sich für einen Schulbesuch nicht bereit. Und als Anhänger der gewaltfreien Erziehung akzeptiere man diese Entscheidung, für die es ja auch gute Gründe gebe: So fange der Unterricht viel zu früh an, außerdem sei der Klassenverband zu groß. Wenn die Schule da was ändern könnte, dann könnte sich der Nachwuchs im Gegenzug vorstellen, ebenda mit einer gewissen Regelmäßigkeit zu erscheinen. Das zog beim VG Bayreuth nicht. Die Eltern hätten sich nicht ausreichend bemüht, konstatierte es, vor allem nicht alle pädagogisch sinnvollen Mittel ausgeschöpft, um die Kinder von der Sinnhaftigkeit eines regelmäßigen Schulbesuchs zu überzeugen. Die kindliche Schulpflicht, die durchzusetzen Eltern verpflichtet seien, entfalle nicht dadurch, dass sie vor dem entgegenstehenden Willen des Kindes kapitulieren und sich im Übrigen auf die Grundsätze der gewaltfreien Erziehung zurückziehen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 15037). 

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.