Heutzutage ist das Risiko, im Zuge der Teilnahme an einem Kartenspiel verhauen zu werden, dank der Tatsache, dass man sich immer öfters digital zum Gaming verabredet, eher gering. Das heißt aber nicht, dass die Justiz damit aus dem Schneider wäre, wie ein Beschluss des KG vom 22.5.2025 (26 U 118/24) zeigt.
Der Kläger begehrte von der Beklagten 10.461,12 EUR nebst Zinsen. Diese Summe hatte er über einen Zeitraum von rund fünf Jahren beim Schafkopfen, einem insbesondere in Bayern ebenso beliebten wie schlichten Kartenspiel, auf der Online-Plattform der Beklagten verloren. Zur Begründung führte er aus, die Zahlung des eingeklagten Betrag sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil sämtliche mit der Beklagten geschlossenen Verträge über das Online-Schafkopfen wegen Verstoßes gegen § 4 I, IV GlüStV 2012 gemäß § 134 BGB nichtig seien. Was sich auf den ersten Blick erstmal hören ließ, zog beim LG Berlin jedoch nicht. Vielmehr ließ man den Kläger dort wissen, dass Schafkopf kein Glücks-, sondern ein Geschicklichkeitsspiel sei, womit bewiesen wäre, dass das streitgegenständliche Kartenspiel doch nicht ganz so schlicht ist, wie vielfach nördlich der Mainlinie angenommen wird. Erwartungsgemäß zog der Kläger in die nächste Instanz, dort werden die Karten ja bekanntlich nochmal neu gemischt, und erwischte auch dort ein schlechtes Blatt. Zwar gestand man ihm zu, dass es beim Schafkopfen die für Glückspiele typischen Zufallselemente, insbesondere das Mischen, Abheben und Verteilen der Spielkarten gebe; allerdings seien die Geschicklichkeitselemente ungleich höher zu gewichten, wenn – wie im vorliegenden Fall – über einen längeren Zeitraum gespielt werde. Denn dann hätten die Fähigkeiten der Spieler einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Spiels und werde die vom Zufall bestimmte Zusammensetzung der Karten neutralisiert. Dabei berief sich das Gericht nicht nur auf das Gesetz der großen Zahlen – in einer Gesetzessammlung sucht man es vergeblich –, sondern auch auf die Verwaltungspraxis und die strafrechtliche Kommentarliteratur. Weil man aber auch dort das über einen längeren Zeitraum hinweg gespielte Schafkopfen als Geschicklichkeitsspiel qualifiziert, waren die vom Kläger innerhalb von fünf Jahren online verjubelten 10.461,12 EUR endgültig futsch (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 15741).
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