Glosse

Stein des Anstoßes
Glosse
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Der Traum vom ewigen Leben ist mindestens so alt wie der vom Fliegen. Und seit es mit Letzterem leidlich klappt, hat vor einiger Zeit eine ganze Industrie unseren Wunsch nach Unsterblichkeit gekapert, um uns mit mehr oder weniger wissenschaftlich validen Therapieansätzen einen akuten Be-Handlungsbedarf zu suggerieren. 

5. Sep 2025

Das hat natürlich seinen Preis. Aber wer will sich schon knauserig zeigen, wenn zusätzliche Bonusjahre locken, in denen man mit der Vitalität der Generation Z die schönsten Sachen unternehmen kann, während für die, die in den vermeintlich besten Jahren andere Prioritäten gesetzt haben, die Party leider schon vorbei ist. 

Deshalb krempeln wir die Ärmel hoch, kochen ab jetzt jeden Tag saisonal, regional und biologisch abbaubar selbst und zeigen der Sterblichkeit mit täglich Cardio und Krafttraining mal, wer am längeren Hebel sitzt. Etwaige Zweifel an der Alltagstauglichkeit eines solchen Pensums lassen wir erst gar nicht aufkommen. Selbst bei etwaigen Versuchungen in Gestalt von Butter-Croissants oder Salami-Semmeln bleiben wir nach anfänglichem Schwanken standhaft und löffeln am frühen Morgen tapfer unser mit einem Schuss Algenöl abgerundetes Frischkornmüsli. Denn wir wissen: So dreht man die Lebensuhr von kurz nach auf kurz vor zurück. Und ein gefundenes Fressen für alle Zahnärzte ist es außerdem (LG Lübeck Beschl. v. 30.6.​2025 – 14 S 97/24).

Der spätere Kläger hatte sich beim Verzehr eines Früchte-Müslis in einen ca. 2 cm großen Pflaumenstein verbissen. Wie so häufig in solchen Fällen, ging dies zu Lasten seiner Zähne. Die für die Instandsetzung angefallenen Behandlungskosten verlangte er vom Hersteller zurück. Doch der winkte ab und berief sich auf den auf der Packung befindlichen, gut lesbaren Warnhinweis, das Produkt könne Kern-, Stein- und Schalenteile enthalten. Der Kläger fand das wenig überzeugend; immerhin sei der Stein des Anstoßes so groß gewesen, dass er bei der Produktion hätte auffallen müssen. Warum ebenda hätte auffallen müssen, was ihm bis zu dem fatalen Biss ebenfalls durchgegangen war, ließ sich nicht weiter aufklären. Wohl deshalb, aber auch aufgrund des bereits erwähnten Warnhinweises auf der Müslipackung, wies das AG die Schadensersatzklage ab. Das LG fand das richtig. Bei einem Lebensmittel, das Steinobst enthalte, sei man eben nicht vor Kernen, Schalen oder deren Bestandteilen gefeit. Anderenfalls wäre der Hersteller gezwungen, zwar nicht jeden Stein, wohl aber jede einzelne Frucht umzudrehen, bevor diese in die Packung wandert. Dass ein derartiger Aufwand unzumutbar sei, lag für das LG auf der Hand. Eine perfekte Welt gibt es eben nicht – und absolute Sicherheit bei der Nahrungsmittelaufnahme auch nicht (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter GRUR-RS 2025, 16382). 

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.