Glosse

The Taste
Glosse
Sukharam/adobe (generiert mit KI)

Wie gut, dass es diese unzähligen Bewertungsportale gibt. Wo sonst könnte man so schön vom Leder ziehen, wenn das Traumhotel am Meer tatsächlich ein Albtraum war, man in der Hausarztpraxis, in der man sich angeblich ganz viel Zeit für die Patienten nimmt, durchgeschleust wurde wie ein Gepäckstück am Flughafen, beim Ferienhaus in der dänischen Einsamkeit ein Verkehrsaufkommen herrschte wie am Frankfurter Kreuz zur Rushhour und das Essen im neuen Shooting-Star der Gastro-Szene wegen Unzulänglichkeiten beim Salz-Pfeffer-Verhältnis im Abgang nicht gemundet hat.

29. Aug 2025

Gleichwohl gilt es zu bedenken, dass sich die Kritisierten nicht alles bieten lassen müssen und es gar nicht so selten vorkommt, dass sie sich wehren. Das hat seinen Preis, aber ein Streitwert von 5.000 EUR für eine Unterlassungsverfügung sei dann doch etwas des Guten zu viel, meinte etwa jüngst das LG Berlin II (Beschl. v. 7.8.​2025 – 27 O 262/25 eV).

Eine Berliner Restaurantbesitzerin wollte der späteren Antragsgegnerin, Betreiberin eines Bewertungsportals, die Veröffentlichung negativer Sternebewertungen untersagen lassen, die unzufriedene Gäste ihres Etablissements auf dem Portal hinterlassen hatten. So hatte ein Gast das bereits erwähnte unharmonische Salz-Pfeffer-Verhältnis moniert; was es darüber hinaus zu bemängeln gab, vielleicht ein zu flaches Säurespiel bei der Gänselebertrilogie oder eine dem Genusserlebnis abträgliche Musikbeschallung, lassen die Entscheidungsgründe offen. Wir wissen aber, dass die Antragstellerin beim Zuständigkeitsstreitwert ordentlich hinlangte und 5.000 EUR veranschlagte. Um den Interessen der Beteiligten gerecht zu werden, bemühte sich das Gericht zunächst um Aufklärung, wie die Gastronomin zu diesem Wert gekommen sei. Der war ihr wohl selbst ein Rätsel, zumindest blieb sie die Antwort schuldig und kassierte daraufhin eine Abfuhr vom LG. Das wollte nämlich nicht so recht einsehen, inwiefern ein kritisiertes Salz-Pfeffer-Verhältnis gleich einen Umsatzeinbruch um mehrere tausend EUR nach sich ziehen könne, zumal über den Betrieb eine Vielzahl an Bewertungen im Netz kursierten. Und auch in der Sache bescheinigte die Kammer dem Unterlassungsanspruch wenig Aussichten auf Erfolg, hatte doch die Antragstellerin vor dem Gang vors LG Wesentliches versäumt: das Melde- und Abhilfeverfahren nach Art. 16 DSA – irgendwas ist immer falsch (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 19579).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.