Doch auch hier gilt, dass es sich in der Regel nicht auszahlt, wenn man zu seinen Missetaten nicht steht wie ein Mann – oder eben wie eine Frau. Das meinte übrigens jüngst erst wieder das VG Hamburg (Urt. v. 25.3.2025 – 5 K 753/25).
Alles begann mit einem qualifizierten Rotlichtverstoß, der Anfang November 2023 mit dem auf die spätere Klägerin zugelassenen Pkw begangen wurde. Auf den von der Bußgeldbehörde übersandten Anhörungsbogen reagierte sie erst nicht, dann puristisch bis frugal: Sie sei’s nicht gewesen, die eigentlich verantwortliche Fahrzeugführerin kenne sie nur vom Hörensagen, aber vielleicht versuchen die deutschen Behörden ihr Glück mal in Spanien. Und nein, sie finde nichts dabei, flüchtigen Bekannten ihren Wagen auszuleihen; das machten Bolt, Share Now et al. ja auch. Diese Taktik ging zunächst auf, und das OWi-Verfahren wegen des Rotlichtverstoßes wurde eingestellt. Doch anders als von der Klägerin beabsichtigt, versuchten die Hamburger Behörden ihr Ermittlerglück nicht etwa in Spanien, sondern nahmen die Halterin mit dem nachschulungsbedürftigen Kurzzeitgedächtnis anderweitig in die Pflicht. Und so flatterte der schon bald ein Bescheid ins Haus, der sie unter Inaussichtstellung eines Zwangsgelds in Höhe von 500 EUR für den Fall etwaiger Nachlässigkeiten zur Führung eines Fahrtenbuchs in den nächsten zwölf Monaten verdonnerte. Völlig unverhältnismäßig für etwas, das allenfalls halb so wild sei, protestierte die Verpflichtete. Schließlich könne man eine rote Ampel, die ganz unvermittelt vor einem auftauche, schon mal überfahren. Außerdem punkte ihr Flensburger Konto mit einer blütenweißen Weste, weshalb eine sechsmonatige Fahrtenbuchführfrist für eine „Ersttäterin“ vollkommen ausreiche.
Das VG Hamburg konnte sie damit nicht erweichen. Wer als Halter eines Fahrzeugs Fragen nach dem Täter oder der Täterin eines gravierenden Verkehrsverstoßes, und das sei das Überfahren einer roten Ampel nun mal, nur mit einem Achselzucken quittieren könne, zeige deutlich, dass er mit der Überwachung der Fahrzeugnutzung seine liebe Not habe. Um hier wieder den Überblick zu gewinnen, leiste ein Fahrtenbuch wichtige Dienste. Das erfordere zwar eine gewisse Übung, aber zwölf Monate sollten reichen, um die Klägerin künftig in ähnlich gelagerten Fällen in die Lage zu versetzen, KI-gleich sämtliche Fahrzeugnutzer in chronologischer Reihenfolge inklusive Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und -ort, Familienstand, E-Mail-Adresse, Mobil- und Festnetznummer sowie letzter, aktueller und künftiger Adresse abzuspulen (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 9146).
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