Und auch bei der Unterschrift reicht es nicht, wenn die den Erben keinerlei Anlass gibt, um an der Identität des Erblassers zu zweifeln.
Zudem gilt es zu beachten, dass eine Unterschrift nicht umsonst so und eben nicht Ober- oder gar Seitschrift heißt, weil sie nämlich ein Schriftstück abschließen soll und damit nicht irgendwo hingekritzelt werden darf. Wenn dann noch die den letzten Willen abschließenden Schwünge, Linien und Punkte einen Namenszug erkennen lassen und nicht eher an eine Katzen- oder Hundepfote erinnern oder gar an eine lässig hingeworfene Skizze eines bis dato unbekannten Brücke-Künstlers im Rohstadium, dann sollte eigentlich gewährleistet sein, dass sich die Erben oder die, die sich dafür halten, nicht mit dem Nachlassgericht herumärgern müssen (Beschl. v. 5.5.2025 – 33 Wx 289-24e).
Der Erblasser in dem Fall war in zweiter Ehe mit der späteren Beschwerdeführerin verheiratet. Mit dieser errichtete er etwas, was beide unter einem gemeinschaftlichen Testament verstanden. Doch statt die letztwilligen Verfügungen mit seiner eigenhändigen Unterschrift abzuschließen, brachte er am Ende des mehrseitigen Texts Zeichen an, die an ein Blatt aus dem Skizzenbuch eines Kreativen erinnerten, der noch auf der Suche nach seinem Platz in der Szene war. Das Nachlassgericht verweigerte deshalb auch den beantragten Alleinerbschein, weil das Testament mangels eigenhändiger Unterschrift unheilbar nichtig sei. Die designierte Alleinerbin hielt mit der Identität des Erblassers dagegen, an der keine Zweifel bestünden. Anders das OLG München, das, wie bereits das Nachlassgericht, die Unterschrift unter dem streitgegenständlichen Testament vermisste. Lesbarkeit sei zwar insoweit nicht unbedingt geboten, aber zumindest müssten sich Buchstaben in üblicher Schrift identifizieren lassen, soll ein Gebilde als Unterschrift durchgehen. Im vorliegenden Fall gelang dies nicht, weil das Testament mit etwas Wolkenähnlichem sowie etwas abschloss, das etwas von einer maximal minimalistischen Darstellung einer Vogelformation aufwies. Die Beschwerdeführerin kassierte damit in Sachen Erbschein eine weitere Niederlage. Wer die Begründung im Einzelnen nachlesen möchte, kann dies unter BeckRS 2025, 9754 tun. Dort sind auch die Zeichenkünste des Erblassers hinterlegt.
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