Doch die Sache hat – wie so häufig – einen Haken: Schon seit Jahren bröckeln unsere Küsten massiv, und das Meer macht weder vor Naturdenkmälern noch vor einem repräsentativen Anwesen in bester Steilküstenlage halt. So kann es passieren, dass dessen Besitzer sich plötzlich zwei Gegnern gegenübersieht: einmal der Urgewalt der See, die sich eigentlich um seine gestresste Seele kümmern soll, und zum anderen der überfürsorglichen Bauaufsicht, die im wohlverstandenen Interesse des Adressaten eine Abrissverfügung erlässt, bevor die nächste Sturmflut sein Anwesen nebst Mann und Maus abräumt. Das VG Schleswig hält so viel Fürsorge für nicht übertrieben (Beschl. v. 28.4.2025 – 8 B 6/25), auch wenn unsere Verfassung vom autonomen Menschen ausgeht.
Dem Antragsteller in dem Fall ging es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Beseitigungsanordnung für einen Schuppen auf seinem Grundstück in der bereits erwähnten besten Steilküstenlage. Dieser sowie der Abgrund hatten sich im Laufe der Zeit immer mehr angenähert, weil das Meer dem Grundstück Jahr für Jahr 50 bis 100 cm abgerungen hatte. 2013 musste der Antragsteller aus diesem Grund bereits sein Wochenendhaus abreißen. Aber sein geliebter Schuppen, den sollte nicht das gleiche Schicksal ereilen. Doch das VG Schleswig hatte kein Einsehen; immerhin standen Leben und Gesundheit des Antragstellers sowie etwaiger Strandspaziergänger auf dem Spiel. Das Gericht erachtete deshalb den Eingriff der Bauaufsicht in die Rechte des Eigentümers für gerechtfertigt, zumal die Erosion sich von einem etwaigen Bestandsschutz, auf den der Antragsteller sich auch noch berufen hatte, wenig beeindruckt zeigen dürfte (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 9015).
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