Die Umweltschweinchen sind immer die anderen, also die, die immer noch völlig bedenkenlos Fleisch essen, wenn auch nur einmal pro Woche und selbstredend in Bioqualität, die einen Diesel fahren und meinen, der Umwelt damit einen Dienst zu erweisen, weil der ja so sparsam ist und ein Tesla gerade ein noch schlechteres Image hat, und die ihre ach so nachhaltigen, weil paper-based Kaffeekapseln wahlweise in der Bio- oder in der Altpapiertonne entsorgen. Was macht der vorbildliche Vorzeige-Umweltschützer? Fertigt ein kindergartentaugliches Schaubild, das mithilfe von Smileys, die übrigens trotz ihrer insoweit irreführenden Bezeichnung auch sehr böse gucken können, verdeutlicht, was in welche Tonne gehört, und bringt es an prominenter Stelle am Mülltonnenstellplatz an. Damit sollten Luftpolsterumschläge in der Altpapiertonne und Gartenabfälle im Restmüll der Vergangenheit angehören. Kein Wunder, dass bei so viel Regulierung der eine oder andere seinen Müll lieber anderweitig entsorgt, auch wenn das den Mietvertrag kosten kann (AG Hannover, Urt. v. 11.1.2024 – 510 C 5216/23).
Die Parteien dieses Rechtsstreits waren über einen Mietvertrag miteinander verbunden. Wie bei solchen Verträgen nicht unüblich, kam es eines schönen Tages zum Streit, weniger wegen laxer Zahlungsmoral des späteren Beklagten, sondern wegen der Art und Weise, wie er seine Essensreste entsorgte. Denn statt sie der dafür vorgesehenen Bio- oder wenigstens der Restmülltonne zuzuführen, warf er sie der Einfachheit halber immer mal wieder aus dem Fenster in die Dachrinne. Schnell sammelte sich dort Unappetitliches an, das die Dachrinne verstopfte und beschädigte. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis erst fristlos, dann hilfsweise fristgerecht. Doch unser Mieter dachte nicht daran, auszuziehen. Schließlich ist der Hannoversche Wohnungsmarkt reichlich angespannt; im Übrigen solle sich der Vermieter mal nicht so haben, zumal er ihn vor dem Rauswurf hätte abmahnen müssen. Und außerdem könnten die Essensreste auch aus einem anderen Fenster oder einem anderen Haus in die Dachrinne geflogen sein. Das daraufhin eingeschaltete AG Hannover sah das anders und erklärte die fristgemäße Kündigung für begründet. Wenn ein Mieter Unrat in der Dachrinne entsorge, weil der Weg zur Mülltonne zu beschwerlich erscheine, dann habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 II Nr. 1 BGB, ihn loszuwerden, entschied es. Zumal nach Überzeugung des Gerichts außer dem Beklagten kein anderer für diese eigenwillige Entsorgung infrage kam. Etwaige Mitbewohner oder gar Bewohner aus umliegenden Häusern schieden als Übeltäter aus, weil sie anderenfalls mindestens über die Treffsicherheit des Centers der Detroit Pistons hätten verfügen müssen, was dem AG aus gutem Grund realitätsfern erschien (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 29114).
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