Also, halten Sie den zuckenden Bleifuß und Ihre Pferdestärken im Zaum – und kommen Sie bloß nicht auf die Idee, dem nächsten Blitzer, der im Weg steht, einen kleinen Schubs zu versetzen. Das könnte zwar einigen Rasern den Lappen retten, solange das Messinstrument auf der Nase liegt; allerdings kann man für den Schubser selbst dann strafrechtlich belangt werden, wenn die Gerätschaft ansonsten keinen Schaden nimmt (LG Paderborn, Urt. v. 25.10.2024 – 6 NBs 4/24).
Wie fast jedes Jahr an Karfreitag widmete die Polizei auch 2023 der Autoposer- und Tunerszene besonders viel Aufmerksamkeit und bemühte sich etwa mit mobilen Geschwindigkeitsmessanlagen nach Kräften, deren buntes Treiben in einigermaßen geordnete Bahnen zu lenken. An einer dieser Anlagen kam der spätere Angeklagte vorbei. Nun hätte ihn als Fußgänger diese Apparatur nicht weiter interessieren, schon gar nicht ärgern müssen, war sie doch für eine ganz andere Klientel gedacht. Doch statt einfach vorbeizugehen, brachte er die Messeinrichtung erst mit einem gezielten Tritt, dann mit mehreren Schlägen gegen Front- und Seitenkamera zu Fall, um sodann schnellen Schritts das Weite zu suchen. Das gelang jedoch nur bedingt, denn schon bald wurde er im Rahmen einer zwischenzeitlich eingeleiteten Nahbereichsfahndung aufgegriffen und als Schuldiger ausgemacht. Dabei hatte er noch Glück, denn trotz des unbotmäßigen Umgangs mit der Messanlage hatte die keinen Schaden genommen. Allerdings brauchte es rund eine Stunde, um am Tatort erst sämtliche Spuren zu sichern – Sorgfalt kostet –, dann die Anlage aufzurichten und wieder in Betrieb zu nehmen. Während dieser Zeit hat sie vielleicht tolle Fotos von flotten Zugvögeln geschossen, aber keine Verkehrsrowdies zur Strecke gebracht. Die alles entscheidende Frage, mit der sich das LG Paderborn dann im Rahmen des Strafverfahrens auseinanderzusetzen hatte, lautete deshalb, ob der Angeklagte die fragliche Messanlage unbrauchbar im Sinne des § 316b I Nr. 3 StGB gemacht habe. Ja, hat er, lautete die eindeutige Antwort.
Denn durch das Umwerfen der beiden Kameras konnte der mit der Anlage verfolgte Zweck, Geschwindigkeiten zu messen, für eine nicht nur unerhebliche Zeitspanne nicht mehr verfolgt werden. Damit sei der Betrieb der Anlage verhindert worden, was für eine Verurteilung gemäß § 316b StGB reiche. Das OLG Hamm, das der Angeklagte auch noch mit seiner Schnapsidee befasste, bestätigte den Richterspruch des LG und damit zugleich die verhängte Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen à 40 EUR. Wie oft er dafür wohl in eine Radarfalle hätte tappen können, wollen wir nicht hier thematisieren (die Entscheidung des LG Paderborn ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2024, 45034).
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