Glosse

Fast & furious für Anfänger
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Eins muss man dem Nürburgring ja lassen: Auch wenn der gute, alte Verbrenner als Buhmann der Nation herhalten muss, wenn es darum geht, Schuldige in Sachen Klimakatastrophe auszumachen, erfreut sich die Rennstrecke in der Eifel nach wie vor großer Faszination. Nachvollziehen kann das nur, wer die Nordkurve nicht mit Fußball, die Fuchsröhre nicht mit dem Artenschutz in Verbindung bringt, sondern davon träumt, selbst mal den heiligen Asphalt so richtig zum Glühen zu bringen.

2. Mai 2025

Schließlich ist das Klima – und wir gleich mit – ohnehin nicht mehr zu retten, da kommt es auf ein bisschen CO2 mehr oder weniger auch nicht mehr an. Einziger Wermutstropfen: Das kostet, schließlich wollen die Einsatzkräfte, die sich bereithalten, um vermeintlich am Rennsport-Firmament aufgehende Sterne nebst ihrem fahrbaren Untersatz aus der nächsten Tanne zu pflücken, bezahlt werden. Und zur Wahrheit gehört auch: Bevor das Caracciola-Karussell in Angriff genommen wird, empfiehlt sich ein Blick in die Versicherungsbedingungen, nein, nicht in die der Lebensversicherung, sondern in die des Boliden. Die meisten Autoversicherer haben nämlich zu Recht was gegen den Einsatz des Versicherungsobjekts auf Rennstrecken, wie das OLG Saarbrücken jüngst wieder bestätigt hat (Urt. v. 12.2.2025 – 5 U 119/23).

Die Klägerin war Halterin eines – wie könnte es anders sein? – BMW. Mit dem und dessen rund 400 PS legte der Sohn ihres Geschäftsführers bei einer sogenannten Touristenfahrt auf dem Nürburgring erst einen Salto, dann einen Totalschaden hin. Dem Geschäftsführer schwante Ungutes, weshalb er sich kurz nach dem Unfall bei seinem Versicherungsagenten rückversicherte, ob eine solche Touristenfahrt eigentlich mitversichert sei. Der gab grünes Licht, die Versicherungsbedingungen hingegen nicht, weshalb sich die Assekuranz auch weigerte, den Schaden zu regulieren. Doch da hatte sie die Rechnung ohne den findigen Geschäftsführer gemacht. Der berief sich nämlich auf gleich mehrere deklaratorische Schuldanerkenntnisse, die der Versicherungsagent ihm gegenüber abgegeben haben soll. Der habe ihm nicht nur den Versicherungsschutz bestätigt, sondern auch noch über die Beauftragung eines Sachverständigen informiert und ihm Tage nach dem Unfall gemailt, dass die Kollegin „heute“ den Schaden bearbeiten und abrechnen werde. Der Vorinstanz reichte das für eine Verurteilung der Beklagten, nicht jedoch dem OLG Saarbrücken. Denn aufgrund der unzutreffenden Annahme, eine Touristenfahrt sei vom Versicherungsschutz mitumfasst, bestand aus Sicht der Klägerin keinerlei Veranlassung, etwaige Ungewissheiten über die Einstandspflicht der Beklagten aus der Welt zu schaffen. Da dies aber zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis gehöre wie der Nürburgring zur Eifel, könnten den fraglichen Erklärungen und Mitteilungen des Agenten auch nicht die Wirkungen eines solchen Anerkenntnisses beigemessen werden (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 6155).

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Dr. Monika Spiekermann ist Redakteurin der NJW.