Sie können gut mit Tieren? Na, dann kriegen Sie doch bestimmt auch eine Horde wuselnder Erstklässler in den Griff. Sie hatten eine Farm in Afrika? Großartig, dann haben Sie nicht nur was zu erzählen, sondern sind sowohl für den Erdkunde- als auch für den Biologieunterricht prädestiniert. Und der Schulgarten bräuchte auch mal wieder eine ordnende Hand. Hübscher Nebeneffekt: Solche Zusatzqualifikationen können sich auch auf die Besoldung auswirken. Allerdings gehört auch zur Wahrheit, dass das nicht für jede Kunstfertigkeit gilt. Alles über die blaue Mauritius oder das Wembley-Tor zu wissen, bringt einen vielleicht beim Quiz-Champion weit, macht einen allerdings noch nicht zu einem besseren Lehrer. Das gilt übrigens auch für die hohe Kunst des Cocktailmixens (VG Aachen, Urt. v. 20.1.2025 – 1 K 2377/23).
Der Kläger war verbeamteter Realschullehrer für die Fächer Sport und Biologie. Statt des bereits erwähnten Betriebs einer Farm in Afrika konnte er mit Cocktailkursen für Mitarbeiter aus dem Hotel- und Cateringbereich aufwarten, die er vor dem Eintritt in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen angeboten hatte. Und das offensichtlich mit einigem Erfolg, der in den Aufbau einer Cocktailschule inklusive dezidierter Lehrpläne und dem erfolgreichen Bestehen der Ausbildereignungsprüfung gipfelte. Und eines schönen Tages klopfte sogar die Volkshochschule an, der Mixen für Anfänger und Fortgeschrittene noch im Kursangebot fürs Sommersemester fehlte. Doch irgendwann hatte er genug von Cocktails & Co. und heuerte an einer Realschule als Lehrer für Bio und Sport an. Von seiner speziellen Zusatzqualifikation erhoffte er sich einen spürbaren Schub für die wenig attraktive Besoldung, doch der Dienstherr winkte ab, und mit ihm das VG Aachen. Das Abhalten von Cocktailkursen sei für die Tätigkeit als Realschullehrer nicht einmal bedingt, sondern unter keinem Aspekt förderlich. Zudem habe er in seiner früheren Lehrtätigkeit (hoffentlich) ausschließlich mit Erwachsenen zu tun gehabt und nicht mit Minderjährigen. Und da das Erstellen eines Lehrplans für angehende Barkeeper ganz andere Fähigkeiten erfordere als das Erstellen von Lehrplänen für die Klassenstufen 5 bis 10, führten die Fertigkeiten des Klägers im Herstellen von Mixgetränken möglicherweise zu einer überdurchschnittlich hohen Beliebtheit bei Kollegen und Schülern, aber zu keiner höheren Besoldung (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 857).
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