Aber vielleicht beschert Ihnen der nächste Koalitionsvertrag auf Bundesebene ja einen Doppel-Wumms, damit Sie nach der flächendeckenden Einführung der E-Akte den nächsten Schritt in Richtung digitaler Transformation mutig in Angriff nehmen und Gürteltiere künftig nur noch in Zoos bestaunt werden können. Bis es aber so weit ist, gilt es andere Optionen der Effizienzsteigerung zu nutzen. Das muss nicht gleich der ganz große Wurf sein, denn oftmals sind es gerade die kleinen Veränderungen, die in der Addition den größten Effekt haben. Nehmen wir doch nur mal die Unterschrift unterm Urteil: Die kann man natürlich in Schönschrift mit Vor- und Zunamen inklusive des akademischen Lamettas zelebrieren; Letzteres selbstverständlich in der Langversion, nicht mit einer schnöden Abkürzung. Schließlich hat man hart dafür geackert. Oder man belässt es bei ein, zwei schwungvollen Bögen. Das spart Zeit für wichtigere Dinge im Leben, zumal der Maßstab, den das BayObLG jüngst an eine ordnungsgemäße richterliche Unterschrift angelegt hat, überaus generös war (Beschl. v. 17.2.2025 – 201 ObOWi 26/25).
Der Betroffene wandte sich gegen seine Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Baustellenbereich um 90 km/h. Und auch wenn sich besagter Baustellenbereich auf einer Autobahn und nicht innerorts befand, kassierte er dafür eine Geldbuße in Höhe von 1.400 EUR sowie ein dreimonatiges Fahrverbot. Kein Wunder, dass er alle Hebel in Bewegung setzte, um das Urteil zu Fall zu bringen. Doch der Amtsrichter hatte sich beim Absetzen der Entscheidungsgründe redlich bemüht, lediglich bei der Unterschrift kam der Schlamper durch. Denn die bestand aus mehreren unterschiedlich gerundeten Auf- und Abschwüngen, ohne dass einzelne Buchstaben erkennbar, geschweige denn der Name lesbar war. Doch das fand das BayObLG völlig unproblematisch; ihm reichte, dass die Urheberschaft des Unterzeichners im vorliegenden Fall nicht infrage stand, schon allein, weil die Ladungs- und Zustellungsverfügungen genauso schwungvoll unterzeichnet waren. Doch auch wenn das Gericht den individuellen Charakteristika einer richterlichen Unterschrift breiten Raum gewährte, sei der nicht grenzenlos. Insbesondere bloßen Handzeichen, geometrischen Figuren sowie – noch puristischer – schlichten halbwegs geraden Linien ohne jeden Bezug zu den Buchstaben des Namens des Unterzeichners erteilten die Münchener Richter eine klare Absage (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 2872).