Naja, meinte das VG Gelsenkirchen (Urt. v. 15.1.2025 – 4 K 3460/21), ganz so dramatisch war der Täuschungsversuch dann doch nicht.
Der spätere Kläger absolvierte an einer Hochschule den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“. Im März 2021 stand für ihn und neun weitere Leidensgenossen eine mehrstündige Klausur in dem Modul „Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität“ an. In deren Verlauf driftete er nach Meinung der Hochschule in ebendiese Kriminalität ab, die er eigentlich bekämpfen sollte. Denn die Klausuraufsicht erwischte ihn beim Bedienen eines auf den Knien befindlichen Smartphones, das daraufhin eingezogen wurde. Nach Ende der Bearbeitungszeit erhielt er es zwar wieder zurück, trotzdem war damit nicht alles wieder gut. Denn schon einen Tag später wurde ihm mitgeteilt, dass gegen ihn ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet worden sei, in dem geprüft werde, ob er in der Klausur getäuscht habe. Wenige Tage später nahm der Ertappte dazu Stellung und bediente die gesamte Klaviatur des reuigen Sünders, um den drohenden Rausschmiss aus dem Studium, der ihm mindestens das Herz breche, so sehr liebe er den Polizeiberuf, noch abzuwenden. Doch die Hochschule gab den harten Hund und beendete seine Polizeikarriere. Zur Begründung führte sie eine angeblich hohe Täuschungsenergie, eine noch gravierendere Täuschungshandlung sowie generalpräventive Erwägungen an. Trotz dieser schweren argumentativen Geschütze reichten die dem VG Gelsenkirchen aber nicht für die Begründung des Rauswurfs.
Zwar sei das Verhalten des Klägers eindeutig rechtswidrig, aber kein besonders schwerer Fall. Ein Prüfling, der während einer Klausur sein auf den Knien liegendes Handy bediene, verletze nicht zwingend in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Prüfungswettbewerbs, solange nicht feststehe, wie und in welchem Umfang er es für die Klausurbearbeitung genutzt wurde. Und wer vom Betätigen eines Handys während einer Klausur sogleich auf ein Täuschungsmanöver im ganz großen Stil schließe, um anschließend den Prüfling aus dem Ausbildungs- und Beamtenverhältnis zu kegeln, mache es sich mit Blick auf dessen Berufsfreiheit zu einfach. Das bedeutet nun nicht, dass die mit 5,0 bewertete Klausur nachträglich über den Strich gehievt wurde; auf Politiker umschulen musste unser Kläger aber trotzdem nicht (die Entscheidung ist im Volltext abrufbar unter BeckRS 2025, 1964).
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